Normen
ABGB §358 III
AO §55c Abs2
6 Ob 149/68 | OGH | 03.07.1968 |
EvBl 1969/9 S 17 = SZ 41/91 |
3 Ob 160/82 | OGH | 23.02.1983 |
Beisatz: Das Treugut kann dem Rechte nach beim Schuldner bleiben und zufolge seiner Einwilligung die Verfügungsmacht des Sachwalters bestehen, es kann aber auch echte sachenrechtliche Treuhand vorliegen. In der Regel erwirbt der Sachwalter Eigenrechte zur Geltendmachung in fremden Interesse, er ist nach nunmehr nahezu einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand. (T1) = SZ 56/31 |
8 Ob 139/98v | OGH | 22.10.1998 |
Beis wie T1; Beisatz: In der Regel erwirbt der Sachwalter dadurch Eigenrechte zur Geltendmachung in fremdem Interesse, er ist nach nunmehr einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand. (T2); Beisatz: Eine Rechtshandlung des Schuldners im Liquidationsausgleich ist nur insoweit unwirksam, als dadurch in die Rechte seiner Gläubiger in dem ihm betreffenden Ausgleichsverfahren eingegriffen wird. Das aus einem Geschäftsanteil des Schuldners resultierende Stimmrecht wird - solange Rechte der Gläubiger des Schuldners nicht beeinträchtigt werden - von der Ermächtigungstreuhand des Sachwalters nicht erfaßt. (T3) Veröff: SZ 71/176 |
2 Ob 243/05g | OGH | 03.11.2005 |
Auch; Beisatz: Im Fall des gesetzlich nur unvollkommen geregelten Liquidationsausgleiches ist der Sachwalter Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand; er hat als solcher Eigenrechte inne und ist zum Einschreiten im eigenen Namen berechtigt. Dies gilt nicht nur für das ihm übertragene Treugut, sondern auch für anhängige Anfechtungsprozesse, mit deren Weiterführung der Sachwalter als Nachfolger des (hier personell identischen) Masseverwalters vom Konkursgericht betraut wurde. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19680703_OGH0002_0060OB00149_6800000_001
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