Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages von 2.800 S monatlich ab 1. 11. 1997 und in der Abweisung des 3.800 S monatlich übersteigenden Mehrbegehrens als unbekämpft unberührt bleiben, werden im übrigen aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung
Das 1994 geborene Kind lebt im Haushalt seiner Mutter. Die Eltern leben in aufrechter Ehe getrennt, ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Der Vater wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. 8. 1997 vom Dienst als Richter suspendiert und verfügt seither über gekürzte Bezüge. Von November 1997 bis Jänner 1998 erhielt er einschließlich anteiliger Sonderzahlungen 23.600 S netto monatlich. Er bezieht Pflegegeld von 11.000 S monatlich. Weitere gesetzliche Sorgepflichten sind nicht vorhanden.
Die Minderjährige, vertreten durch ihre Mutter, begehrte 4.000 S monatlich Unterhalt ab 1. 11. 1997.
Der Vater erklärte sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.800 S bereit. Seine körperliche Behinderung (er ist an den Rollstuhl gefesselt) erfordere die Anschaffung und den Erhalt eines teuren behindertengerechten PKWs. Für die Anschaffung müsse er monatlich 2.000 S bis 4.000 S ansparen, der monatliche Versicherungsmehraufwand für ein derartiges Fahrzeug betrage 2.500 S, die monatliche Erhaltungskosten weitere 2.000 S. Diese Beträge seien von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen, das Pflegegeld dabei jedoch nicht einzurechnen.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 3.400 S ab 1. 11. 1997 und wies das Mehrbegehren ab.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichteten Rekurs des Kindes teilweise Folge und setzte den Unterhalt mit monatlich 3.800 S (das sind 16 % der vom Rekursgericht angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage von 23.600 S) fest. Das Mehrbegehren von 200 S monatlich wies es ab. Dem Rekurs des Vaters (dieser bekämpfte den 2.800 S überschreitenden Unterhaltsbeitrag) nicht Folge.
Nach der Zweckwidmung des § 1 BPGG habe der Vater zur Abdeckung seiner behinderungsbedingt erhöhten Lebenshaltungskosten zunächst das Pflegegeld zu verwenden. Ein Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage könnte ihm nur dann zugebilligt werden, wenn er die Höhe des Pflegegeldes übersteigende Mehraufwendungen behaupte und nachweise. Der Vater mache erhöhte Lebenshaltungskosten von 6.500 S bis 8.500 S monatlich für Anschaffung und Betrieb eines behindertengerechten PKWs geltend, er behaupte aber keine weiteren, sich aus der Körperbehinderung ergebenden Mehraufwendungen. Mangels eines konkreten weiteren Vorbringens sei davon auszugehen, daß die behaupteten Mehraufwendungen für den PKW durch das Pflegegeld ebenfalls gedeckt seien.
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Vater beantragte gemäß § 14a AußStrG die Abänderung dieses Ausspruches unter Hinweis auf den in § 1 des BPGG normierten Zweck des Pflegegeldes, nämlich Pflegebedarf abzugelten. Der im Zusammenhang mit Ankauf und Erhaltung eines behindertengerechten PKWs geltend gemachte Mehraufwand falle nicht unter die durch das Pflegegeld gedeckten Aufwendungen und sei von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen.
Das Rekursgericht änderte daraufhin seinen Zulassungsausspruch ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es liege keine gefestigte Rechtsprechung zu der hier relevanten Frage vor, ob das Pflegegeld lediglich der Abdeckung des Pflegeaufwandes im engeren Sinn diene oder ein Unterhaltsverpflichteter das bezogene Pflegegeld auch für krankheitsbedingt erhöhte Sachaufwendungen heranzuziehen habe und ob er diese erhöhten Sachaufwendungen auch dann als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage geltend machen könne, wenn ihm unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Pflegeaufwandes ein Restbetrag an Pflegegeld verbleibe, mit welchem er diese Aufwendungen decken könnte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters, der die Abweisung des 2.800 S monatlich übersteigenden Erhöhungsantrages bekämpft, ist zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat zwar im Zusammenhang mit Aufwendungen des Unterhaltsberechtigten für Therapie und Kleidung bereits ausgesprochen, daß derartige Auslagen einen nicht durch das Pflegegeld gedeckten Sachaufwand darstellen (EFSlg 80.078), eine Beurteilung dieser Frage im Zusammenhang mit der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage des (pflegegeldbeziehenden) Unterhaltspflichtigen wurde aber bislang nicht vorgenommen. Der Revisionsrekurs ist im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.
Gemäß § 1 BPGG hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 776 BlgNR 18. GP 25) soll das Pflegegeld dazu dienen, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert. Das Pflegegeld soll es den Betroffenen ermöglichen, sich die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst zu organisieren. Es kann damit nur als Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen verstanden werden (2 Ob 514/94 = EFSlg 74.038 = RIS-Justiz RS0013477). Der Zweckbestimmung des Gesetzgebers - den pflegebedingten Mehraufwand pauschal abzugelten - wird dadurch Rechnung getragen, daß Pflegegeld nicht streng nach der Bedarfslage im Einzelfall, sondern in pauschalierter Form gewährt wird (Pfeil, Bundespflegegesetz, 36; RV 776 BlgNR 18. GP 26), wobei die Zuordnung zu den einzelnen Pflegegeldstufen nach der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz erfolgt und sich am Zeitaufwand für bestimmt angeführte Pflegeleistungen orientiert (§ 1 der Einstufungsverordnung). So differenziert § 8 der Einstufungsverordnung bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, zwischen einem Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 und durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, je nachdem, welche Körperfunktionen beim Betroffenen ausgefallen sind. Auch daraus wird deutlich, daß das Pflegegeld der Sicherung der Betreuung und Hilfe dient und jene Mehrbelastungen zumindest teilweise abgelten soll, die durch die Inanspruchnahme von notwendigen Betreuungs- und Hilfsverrichtungen durch dritte Personen erwachsen. Es ist demnach nicht für die Anschaffung (oder Reparatur) von Hilfsmitteln gedacht (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 12 zu § 1).
In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof schon bisher Aufwendungen des unterhaltsberechtigten Pflegegeldbeziehers für Therapie, Kleidung und Wäsche als krankheitsbedingten, durch das Pflegegeld nicht gedeckten Sachaufwand behandelt und erkannt, daß insoweit eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten nicht vorliege (6 Ob 591/95 = EFSlg 80.078; 2 Ob 514/94 = EFSlg 74.938 = RIS-Justiz RS0013477).
Diese Grundsätze sind aber auch auf den unterhaltspflichtigen Bezieher von Pflegegeld anzuwenden:
Ein dem Unterhaltspflichtigen aus einer Behinderung entstandener krankheitsbedingter Sachaufwand wird durch das zur pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen erhaltene Pflegegeld nicht gedeckt und ist gleich den in der Rechtsprechung schon bisher anerkannten krankheitsbedingten Mehrauslagen (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 58 zu § 140; Schwimann, Unterhaltsrecht 47 f je mwN) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen.
Der Unterhaltspflichtige ist allerdings für alle seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände behauptungs- und beweispflichtig (EFSlg 74.932 ff; EFSlg 77.927). Dem Vater obliegt es daher, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen (hier Anschaffungs- und Betriebskosten eines behindertengerechten PKWs) zu beweisen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kosten eines Kraftfahrzeugs ausnahmsweise nur dann von der Unterhaltsbemessungsgrundlage absetzbar, wenn das Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes erforderlich ist, weil der Unterhaltspflichtige diesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann (RIS-Justiz RS0047472). Im vorliegenden Fall dient der PKW dem Vater nicht zur Erreichung seines Arbeitsplatzes, sondern als Hilfsmittel zur Erlangung einer Mobilität, die ihm als Behindertem sonst nicht in diesem Umfang möglich wäre. Mit Rücksicht auf die berufliche und soziale Stellung des Vaters läßt sich mit ausreichender Sicherheit annehmen, daß er - auch ohne die vorhandene Behinderung - einen PKW angeschafft hätte. Diese Kosten hätte er aber keinesfalls von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen können. Aufwendungen für Anschaffung und Betrieb seines PKWs können daher nur insoweit die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern, als es sich um Kosten handelt, die allein durch die Behinderung verursacht wurden. Das sind jene (Mehr-)Kosten, die auf die behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeuges entfallen. Soweit diese Sonderausstattung des Fahrzeuges auch eine Erhöhung der Versicherungs- (allenfalls auch der Betriebkosten) bewirkt, können auch diese Mehrkosten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden.
Eine Berücksichtigung behinderungsbedingter Mehraufwendungen setzt allerdings auch voraus, daß der Vater als öffentlich Bediensteter diese Kosten nicht auch gegen den Sozialversicherungsträger nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) im Rahmen der "sozialen Maßnahmen der Rehabilitation" geltend machen kann. Nach § 99c Abs 2 Z 2 leg cit kann nämlich die Versicherungsanstalt einem Versehrten, dem aufgrund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Vekehrsmittels nicht zumutbar ist, unter anderem einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw zur Adaptierung eines Personenkraftwagens gewähren. Soweit nun ein derartiger Zuschuß die aus der behindertengerechten Adaptierung des Fahrzeuges entstehenden Mehrkosten deckt, dürfte ein Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden.
Das Verfahren reicht zur Beurteilung der dargelegten entscheidungswesentlichen Fragen nicht aus, so daß sich eine Verfahrensergänzung als unumgänglich erweist. Der Vater hat 2.000 S bis 4.000 S als Rücklage für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs, 2.500 S als Mehrkosten der Versicherung und 2.000 S als Betriebskosten eines derartigen Fahrzeuges geltend gemacht. Im fortzusetzenden Verfahren wird nun zu klären sein, welche Kosten auf die behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeuges (allenfalls auch auf die aus diesem Grund höheren Betriebs- und Versicherungskosten) entfallen, sowie ob und in welchem Ausmaß der Vater im Rahmen der im B-KUVG vorgesehenen sozialen Maßnahmen der Rehabilitation Zuschüsse des Sozialversicherungsträgers erlangen könnte.
Mit Rücksicht auf die dem Vater in Ansehung einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht treffende Behauptungs- und Beweislast hat er sowohl die Höhe der durch die behindertengerechte Ausstattung erforderlichen Mehrkosten als auch den Umstand zu beweisen, daß der Sozialversicherungsträger trotz entsprechender Antragstellung keine - oder zu geringe - Zuschüsse nach § 99c Abs 2 lit 2 B-KUVG gewährt.
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