Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96 mwN). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts stellt im Allgemeinen eine Rechtsfrage dar, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt. Dabei ist für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung wesentlich, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. Auch eine wertende Äußerung kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn sie auf eine entsprechende Tatsache schließen lässt, somit dem eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht. Auch Aussagen, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt somit das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung nicht aus (SZ 68/97). Dem Recht auf Kritik und wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung ein höherer Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (6 Ob 47/02h mwN = MR 2002, 213). Im politischen Meinungskampf und insbesondere auch im Zusammenhang mit Themen der Gesundheit können auch besonders kritische, massiv in die Ehre des anderen eingreifende Werturteile nach der Rechtsprechung des EGMR unter innerstaatlicher Rechtsprechung als zulässig angesehen werden (RIS-Justiz RS0054830; EGMR 27. 2. 2001 [Jerusalem gegen Österreich] = MR 2001, 89 ua). Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstößt jedoch gegen § 1330 ABGB und kann nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) gerechtfertigt werden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (EGMR 27. 2. 2001 [Jerusalem gegen Österreich] = MR 2001, 89; EGMR 26. 2. 2002 [Dichand und andere gegen Österreich] = MR 2002, 84; EGMR 26. 2. 2002 [unabhängige Informationsvielfalt gegen Österreich] = MR 2002, 149).
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Äußerung der Erstkläger beabsichtige, die von ihm zunächst "ausradierten" Spitäler mit seiner Gesellschaft zu übernehmen, einen überprüfbaren Tatsachenkern habe und daher kein reines Werturteil sei und sowohl als kreditschädigend als auch als ehrenbeleidigend zu qualifizieren sei, stellt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles dar. Der in einem solchem Fall mit dem Beweis der Wahrheit der Behauptung belastete Beklagte hat diesen Beweis gar nicht angetreten. Dies gilt insbesondere auch für die weiters strittige Äußerung (Vergleich des Erstklägers mit einem "angeblichen technischen Wunderwutzi, der vor der Staatsanwaltschaft landete"), die den Erstkläger in die Nähe krimineller Machenschaften rückt. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist daher mit jenem, der der in der Revision herangezogenen Entscheidung 6 Ob 77/02w (= MR 2003, 25) zugrunde lag, nicht vergleichbar. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die hier zu beurteilenden Vorwürfe nicht mit dem bescheinigten Sachverhalt gerechtfertigt werden können, ist ein Abweichen von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1330 ABGB nicht zu erkennen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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