OGH 6Ob136/23b

OGH6Ob136/23b26.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN *, vertreten durch Gewessler Rechtsanwaltsges.m.b.H. in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, FN *, vertreten durch Mag. Alexander Singer, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Prozesskurator, dieser vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, und deren Nebenintervenienten DI J* G*, vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 778.382,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2023, GZ 2 R 58/23y‑178, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00136.23B.0426.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die behaupteteMangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[2] 2. Die Wirkung einer Aufrechnung wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüberstanden (RS0033904). Im Fall der Aufrechnung erlöschen daher ab dieser Aufrechnungslage beide Forderungen, sowohl die, gegen die aufgerechnet wurde, als auch die zur Aufrechnung verwendete (2 Ob 57/98s). Dies gilt auch bei gerichtlicher Aufrechnung durch Einwendung einer Gegenforderung im Prozess (4 Ob 155/20b [ErwGr 2.1.]; 6 Ob 110/12p [ErwGr 4.8.]; 2 Ob 57/98s). Nach gefestigter Rechtsprechung ist zwar die vom Beklagten erklärte gerichtliche Aufrechnung auf eine Aufrechnung erst im Urteil gerichtet, sodass ihre Tilgungswirkung erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten Entscheidung feststeht (RS0040779 [T4]). In der darüber zu fällenden Entscheidung ist aber ungeachtet dessen auf die mit Eintritt der Rechtskraft erfolgende Rückwirkung (auch) der gerichtlichen Aufrechnung Bedacht zu nehmen (Teilurteil vom 21. 2. 2023 zu 10 Ob 2/23a [ErwGr I.D.2.21]; 2 Ob 241/22p [ErwGr I.4.1.]; 8 Ob 21/23f [ErwGr 6.3.]; 6 Ob 150/22k [ErwGr A.5.6.]).

[3] 3. Die Gesellschaft darf (nur) dann gegen eine Forderung des Gesellschafters aufrechnen, wenn diese Forderung des Gesellschafters unbestritten ist und die Gesellschaft vollwertige Leistung erhält (RS0059967). Zwar kommt es für die Frage, ob einer Aufrechnung das Verbot des § 63 Abs 3 GmbHG entgegensteht, auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an (6 Ob 206/17p [ErwGr 3.2.]). Allerdings ist die Aufrechnungseinrede im Prozess eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung (rechtskräftig, siehe Punkt 1.) bejaht (6 Ob 206/17p [ErwGr 3.2.]; RS0034013 [T1]). Im Fall des Wirksamwerdens dieser Aufrechnungserklärung ist somit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, als unbestritten anzusehen.

[4] Dementsprechend wurden in der Rechtsprechung die in Punkt 1. dargelegten Grundsätze auch für – wie hier – im Prozess als Gegenforderung eingewendete Ansprüche nach § 83 Abs 1 GmbHG angewendet (6 Ob 89/21p [ErwGr 2.]; 6 Ob 110/12p [ErwGr 4.8. f]).

[5] 4. Mit seiner Beurteilung, wonach ab dem Zeitpunkt, in welchem sich die Klagsforderung und die Gegenforderung zuerst aufrechenbar gegenüberstanden, keine weiteren Zinsen mehr anfallen konnten, ist das Berufungsgericht von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht abgewichen.

[6] 5. Die außerordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet und ausdrücklich deren Abänderung beantragt (vgl 2 Ob 223/23t; RS0044233 [T27]; RS0053407 [T10]).

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