OGH 8Ob330/67 (RS0059967)

OGH8Ob330/6726.4.2024

Rechtssatz

Nur dem Gesellschafter ist die einseitige Aufrechnung verboten; die Gesellschaft selbst kann aber unter gewissen Voraussetzungen sowohl einseitig aufrechnen als auch einen Aufrechnungsvertrag schließen. Dabei muß die Forderung des Gesellschafters unbestritten sein und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalten. Die Vollwertigkeit fehlt insbesondere, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Hiefür ist die wirkliche Sachlage maßgebend und nicht die Auffassung der Beteiligten. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Aufrechnungsvereinbarung, nicht jener der Verbuchung der Aufrechnung bei der GmbH.

Normen

GmbHG §63

8 Ob 330/67OGH19.12.1967

Veröff: SZ 40/168

5 Ob 337/68OGH15.01.1969

Veröff: SZ 42/6 = EvBl 1969/237 S 351

7 Ob 237/72OGH25.10.1972

nur: Nur dem Gesellschafter ist die einseitige Aufrechnung verboten; die Gesellschaft selbst kann aber unter gewissen Voraussetzungen sowohl einseitig aufrechnen als auch einen Aufrechnungsvertrag schließen. (T1) Veröff: HS 8486/11

1 Ob 752/77OGH17.03.1978

nur T1; Veröff: EvBl 1978/172 S 546 = GesRZ 1978,82

1 Ob 612/80OGH09.07.1980

nur T1; Veröff: GesRZ 1981,184

7 Ob 564/81OGH26.03.1981

nur T1; Veröff: GesRZ 1981,230

7 Ob 760/81OGH26.11.1981

nur T1; Veröff: RdW 1983,8

1 Ob 515/83OGH09.03.1983

nur: Dabei muß die Forderung des Gesellschafters unbestritten sein und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalten. Die Vollwertigkeit fehlt insbesondere, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. (T2) Veröff: SZ 56/37 = JBl 1984,46 = EvBl 1983/93 S 356 = RdW 1983,9 = GesRZ 1984,51

1 Ob 676/84OGH14.11.1984

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 515/83; Veröff: GesRZ 1985,34 = NZ 1985,172

4 Ob 540/89OGH27.06.1989

nur T2

7 Ob 539/93OGH30.06.1993

nur T1; nur T2

6 Ob 563/94OGH28.04.1994

Beisatz: Behauptungslast und Beweislast der Vollwertigkeitserfordernisse trägt der Einlageschuldner. (T3)

7 Ob 614/93OGH05.10.1994

Auch; nur T2

8 Ob 64/98iOGH24.08.1998

nur: Die Gesellschaft selbst kann aber unter gewissen Voraussetzungen sowohl einseitig aufrechnen als auch einen Aufrechnungsvertrag schließen. Dabei muß die Forderung des Gesellschafters unbestritten sein und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalten. Die Vollwertigkeit fehlt insbesondere, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. (T4)

9 Ob 138/00kOGH06.09.2000

nur T1; nur T2

6 Ob 19/01iOGH22.02.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Eine Aufrechnung von Forderungen des Gesellschafters gegen den Anspruch der Gesellschaft auf Einzahlung der noch offenen Stammeinlagen kommt nur dann in Betracht, wenn die Gesellschafterforderung unbedenklich, fällig und vollwertig ist. (T5); Veröff: SZ 74/28

6 Ob 128/17tOGH28.03.2018

Auch; nur T4

6 Ob 136/23bOGH26.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19671219_OGH0002_0080OB00330_6700000_002

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