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Haftung im Konkurs für falsche Erklärung über Bareinzahlung des - erhöhten - Stammkapitals

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1983, 9 Heft 1 v. 1.1.1983

GmbHG §§ 10, 63

Der Geschäftsführer haftet für eine Erklärung über die Bareinzahlung des - erhöhten - Stammkapitals, wenn die Einzahlung nur durch eine Aufrechnung erfolgte und das Gesellschaftsvermögen zu diesem Zeitpunkt zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden nicht ausreicht.

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