Nur der Inhaber eines Werknutzungsrechtes kann „angemessenes Entgelt“ und Schadenersatz verlangen
UrhG: §§ 24, 26, 86, 87, 87 a
Seit dem 1. 7. 1982 kann ein Begehren auf Rechnungslegung auch zur Vorbereitung solcher Entgelt-, Vergütungs-, Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüche gestellt werden, die sich auf Zeiträume vor dem genannten Zeitpunkt beziehen.