Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn es nach dem Wortlaut des Punktes 2 des Spruchs des Ersturteils tatsächlich unklar sein sollte, ob der Widerruf und dessen Veröffentlichung in der Druck- oder in der Onlineausgabe der im Spruch genannten Zeitschrift aufgetragen wurde, so wäre dieser Zweifel durch die Entscheidungsgründe, die zur Auslegung der Tragweite des Spruchs heranzuziehen sind (stRsp: SZ 25/121; SZ 49/81; RIS-Justiz RS0000300), beseitigt, wird doch dort ausgeführt, dass der Widerruf in dem Druckwerk, in dem die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde, erforderlich ist. Der im Rechtsmittel genannte Grund für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (§ 502 Abs 1 ZPO), nämlich dass das Berufungsgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Urteilsspruchs abgewichen ist, liegt daher nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO; vgl auch 6 Ob 56/03h).
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