OGH 6Ob56/03h

OGH6Ob56/03h20.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Karl Ö*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Mathias R*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2003, GZ 1 R 4/03w-12, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 18. November 2002, GZ 18 Cg 186/02w-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich es zutrifft, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in der Ausübung ihres öffentlichen Amtes im Allgemeinen weiter gesteckt sind als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen und Politiker daher einen hören Grad an Toleranz zeigen müssen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (6 Ob 149/01g ua), so entspricht es doch ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass eine im Zug eines politischen Meinungsstreits erfolgte Herabsetzung des Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen das Maß einer zulässigen politischen Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann (SZ 70/38 mwN). Es gibt kein Recht der freien Meinungsäußerung auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen (SZ 70/38). Selbst wenn der Kern der Äußerung des Beklagten die Behauptung wäre, der Kläger beteilige sich mit Gewaltbereitschaft an Demonstrationen, so ist diese ehrenrührige Tatsachenbehauptung nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht wahr.

Den vom Beklagten behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Rekursgericht verneint. Das schließt die Geltendmachung des Mangels im Revisionsrekurs aus (Kodek in Rechberger2, ZPO § 528 Rz 1 mwN aus der Rechtsprechung; ÖBl 1996, 251 uva).

Stichworte