OGH 6Ob1045/94

OGH6Ob1045/9421.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in der politischen Gemeinde S***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Genossenschafter 1) R***** K***** registrierte Genossenschaft mbH,***** und 2) R***** G***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11.Oktober 1994, GZ 6 R 156/94-40, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beiden Genossenschafter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber ist auch ein

Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluß des

Rekursgerichtes gem. § 15 Abs 1 FBG nur unter den Voraussetzungen des

§ 14 Abs 1 AußStrG zulässig (EvBl 1990/137 = ÖA 1991, 18 = EFSlg

64684; ÖA 1990, 135; RZ 1991/34; GesRZ 1991, 216; RZ 1992/30 = EFSlg

67427; ÖA 1993, 114 = EFSlg 70342 uva).

Die bezüglich der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen im Genossenschaftsrecht gegenüber dem Recht der Kapitalhandelsgesellschaften bestehende Rechtslücke wurde von der neueren Rechtsprechung im Sinne des Gleichlaufes zum Aktienrecht dahin geschlossen, daß auch dem Genossenschafter die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§ 197 ff AktG zur Verfügung stehen

(RdW 1989, 365 = ecolex 1990, 418 mit Anmerkung von Thiery; SZ 64/81

= EvBl 1992/3 = GesRZ 1991, 223 = WBl 1992, 26 = ecolex 1991, 780 =

BankArch 1992, 283). Da aber gerade im Hinblick auf diese Anfechtungsmöglichkeit weder dem Gesellschafter einer GmbH (GesRZ 1992, 290 mwN) noch einem Aktionär (6 Ob 14/93) im Firmenbuchverfahren über die Eintragung von Beschlüssen der General(haupt-)versammlung eine Beteiligtenstellung im Sinne des gem. § 15 Abs 1 FBG anzuwendenden § 9 AußStrG zukommt, kann schon wegen des gebotenen Gleichlaufes im Recht der Körperschaften in der Auffassung des Rekursgerichtes, dies müsse auch zur Verneinung einer entsprechenden Rechtmittelbefugnis des Genossenschafters führen, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden.

Jedenfalls verfehlt ist aber die von den Rechtsmittelwerbern aus § 18 FBG abgeleitete Rechtsmittelbefugnis:

Abgesehen davon, daß sie vom Erstgericht gar nicht zu einer Äußerung zum Eintragungsantrag der Genossenschaft aufgefordert worden sind, ist nämlich Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG immer nur derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensgegenstand in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll (GesRZ 1992, 290; 6 Ob 1014/93; EvBl 1994/152). Das trifft aber hier auf die beiden Rechtsmittelwerber nicht zu.

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