European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00103.99M.1125.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teiles (Abweisung von 12.772,72 S und eines Zinsenbegehrens) lauten:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 89.243,76 S samt 7,25 % Zinsen aus 49.109,76 S ab 27. 12. 1996 und 4 % Zinsen aus 40.134,‑ ‑ S ab 14. 1. 1997 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit insgesamt 40.891,24 S (darin 6.550,92 S USt und 1.513,‑ ‑ S weitere Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 2. 11. 1996 als Lenker seines PKWs beim Passieren einer Straßenschrankenanlage auf dem Gelände des Wiener Nordbahnhofes verletzt, weil ein nicht verankerter Schrankenflügel durch einen Windstoß gegen den PKW geschleudert wurde. Der PKW erlitt einen Totalschaden.
Die beklagte Partei ist Eigentümerin des Nordbahnhofgeländes, auf dem sich verschiedene Betriebsgebäude befinden, die an zahlreiche Unternehmer vermietet sind. Eines dieser Gebäude war an die Spedition D***** AG vermietet, die dort ihre Niederlassung betrieb. Der Kläger war im Unfallszeitpunkt Dienstnehmer der Firma Karl H*****, die als Frachtführer Transporte für die Spedition D***** AG durchführte.
Den Mietern wurde vertraglich die Benützung der Zufahrten zu ihren Betriebsgebäuden gestattet. Darüber hinaus duldete es die beklagte Partei, dass auch die Dienstnehmer der am Bahnhofsgelände angesiedelten Unternehmer sowie Zulieferer und überhaupt Personen, die zu den Betriebsgebäuden gelangen wollten, die Zufahrtsstraßen mit ihren privaten PKWs benützten. Die beklagte Partei hatte sich im Rahmen der Mietverträge verpflichtet, für die Erhaltung und die sichere Benützbarkeit der Zufahrtsstraßen (das Bestreuen der Zufahrtswege usw) zu sorgen.
Die Zufahrtswege waren durch Schrankenanlagen und Tore verschließbar. Die eingemieteten Unternehmer wurden angewiesen, die Schrankenanlagen außerhalb der Öffnungszeiten nach dem Passieren wieder zu verschließen. An die Mitarbeiter der Mieter wurden zahlreiche Schlüssel für die Tore und Schranken ausgegeben.
Da die Schrankenanlagen immer wieder nur mangelhaft versperrt gehalten und auch beschädigt wurden, setzte die beklagte Partei Schrankenwärter ein.
Der Kläger fuhr mit seinem PKW am 1. 11. 1996 zur Niederlassung der D***** AG, stellte dort seinen PKW ab, stieg in einen LKW um und führte während der anschließenden Nacht Transportfahrten durch. Er beendete seinen Dienst am 2. 11. 1996 um etwa 10,30 Uhr und wollte das Bahnhofgelände mit seinem PKW auf einer der Zufahrtsstraßen Richtung Lassallestraße verlassen. Dabei musste er die im Verlauf dieser Straße angebrachte Schrankenanlage passieren. Diese besteht aus zwei jeweils 1 m hohen, rechts und links der Fahrbahn montieren Eisenstehern, an denen jeweils ein 4,2 m langer, rot‑weiss‑rot lackierter, schwenkbarer Metallschranken befestigt ist. Die Schrankenflügel können durch Ausschwenken nach Norden geöffnet werden. Für den östlichen Schrankenflügel ist in einer Entfernung von 3,9 m vom Eisensteher eine Befestigungsvorrichtung vorhanden. Diese besteht aus einer in das Erdreich eingelassenen Eisentraverse, auf deren oberem Ende ein Metallstück mit einer Vertiefung von 1 cm angebracht ist. Dort kann das Ende des Schrankenflügels nach vorherigem Anheben eingelegt werden.
Die beklagte Partei hatte den ÖBB‑Bediensteten Ludwig F***** damit beauftragt, diese Schrankenanlage und drei andere Tore regelmäßig zu inspizieren und jeweils außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten versperrt zu halten, um das Befahren des Geländes durch Unbefugte zu verhindern. Die Schrankenanlage wurde alle zwei bis drei Stunden teils von Ludwig F*****, teils von drei bis vier anderen ÖBB‑Bediensteten kontrolliert. Dennoch kam es mehrmals dazu, dass der Schranken außerhalb der Öffnungszeiten von Passanten zwar geöffnet, aber nicht wieder verschlossen und versperrt wurde.
Ludwig F***** kontrollierte auch am 2. 11. 1996, einem Samstag, die damals geöffnete Schrankenanlage, und zwar nochmals knapp vor dem Unfall. Ob er auch prüfte, ob das Ende des östlichen Schrankenflügels ordnungsgemäß in der vorgesehenen Verankerung befestigt war, steht nicht fest. Er hat den Schranken vor dem Unfall nicht verschlossen.
Dass der östliche Schrankenflügel nicht ordnungsgemäß in der Halterung befestigt war, konnte der Kläger bei Annäherung an die Schrankenanlage nicht wahrnehmen. Der infolge eines Windstoßes zuschlagende Schrankenflügel durchschlug die hintere Seitenscheibe des PKWs des Klägers und prallte gegen die Kopfstütze des Fahrersitzes.
Der Kläger begehrt insgesamt 89.243,76 S, und zwar für den an seinem PKW entstandenen Schaden, Leihwagenkosten, näher aufgeschlüsselte Spesen sowie Schmerzengeld. Die beklagte Partei habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Begehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf die "einschlägigen" Bestimmungen des ABGB gestützt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe ihre Sicherungspflichten erfüllt. Der Schranken sei unmittelbar vor dem Unfall vom Schrankenwärter versperrt worden. Für das Hantieren von nachfolgenden Passanten an der Schrankenanlage könne sie nicht haftbar gemacht werden. Ein grobes Verschulden liege nicht vor. Ihre Organe hätten die Schrankenanlage regelmäßig kontrolliert. Der Kläger habe das Bahnhofgelände ohne Berechtigung befahren. Der Unfall sei auf höhere Gewalt zurückzuführen. Hilfsweise wendete die beklagte Partei den am Schranken entstandenen Schaden von 3.756,95 S als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 76.471,04 S als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und sprach dem Kläger 76.471,04 S zu. Das Mehrbegehren von 12.772,72 S sowie ein Zinsenmehrbegehren wies es rechtskräftig ab. Von den Schutzwirkungen des Mietvertrages der beklagten Partei mit der D***** AG, in dem sich die beklagte Partei verpflichtet habe, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Zufahrtswege zu gewährleisten, sei auch der Kläger als Mitarbeiter der Firma H***** umfasst. Die beklagte Partei hafte daher gemäß § 1313a ABGB auch für ihre Erfüllungsgehilfen und müsse die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gegen sich gelten lassen. Hätte Ludwig F***** die Schrankenanlage ordnungsgemäß kontrolliert, so hätte er die mangelhafte Befestigung des Schrankenarmes erkennen können. Zudem hätte die beklagte Partei für eine entsprechende Sicherung der Schrankenanlage Sorge tragen müssen, wie etwa durch den Einsatz eines Schrankenwärters, durch besondere Warnhinweise für den Benützer oder durch Anbringen einer automatischen Schließanlage. Weiters sei der beklagten Partei auch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die beklagte Partei habe als Vermieterin gemäß § 1096 ABGB die Verpflichtung getroffen, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung umfasse auch die Sorge für die gefahrlose Benützung der allgemeinen Teile des Hauses, die der Mieter nach dem Vertrag oder der Verkehrssitte zu benützen berechtigt sei. Den Bestandgeber träfen Schutz‑ und Sorgfaltspflichten, soweit es um Gefahrenquellen gehe, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stünden und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar seien. Für die beklagte Partei sei erkennbar gewesen, dass ihre Mieterin für die Durchführung ihres Geschäftsbetriebes Frachtführer heranziehen werde und dass sich diese daher im Gefahrenbereich aufhalten würden. Die Schutzwirkungen des mit der D***** AG geschlossenen Mietvertrages seien daher auch auf die Angestellten des Frachtführers auszudehnen. Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die ordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, dass die Übernahme der Betreuungspflicht für die im Eigentum der beklagten Partei stehenden Zufahrtswege, die zum Zweck des Zufahrens zu den vermieteten Objekten mitvermietet waren, zu den Hauptleistungspflichten der klagenden Partei als Vermieterin aus dem Mietvertrag zählte. Es hat auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den vertraglichen Schutz‑ und Sorgfaltspflichten gegenüber nicht am Mietvertrag beteiligten Dritten im Grundsätzlichen zutreffend wiedergegeben. Im vorliegenden Fall besteht jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kein Anlass, die Schutz‑ und Sorgfaltspflichten auf den Kläger auszudehnen.
Nach ständiger Rechtsprechung werden zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden begünstigten Personen alle jene gerechnet, die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ihnen wird die Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt (SZ 64/15 ua). Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme (2 Ob 310/98x). Den Bestandnehmer treffen Schutz‑ und Sorgfaltspflichten betreffend Gefahrenquellen auch gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre eines Partners angehören, also gegenüber Personen, denen der Vertragspartner offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (2 Ob 513/96; 2 Ob 335/97x). Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellten, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt (2 Ob 335/97x).
Der nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geforderte Bezug des zu schützenden Dritten zur Hauptleistung ist hier nicht erkennbar. Das Betriebsgebäude, zu dem der Kläger mit seinem privaten PKW fuhr, war der D***** AG zur Führung ihrer Spedition vermietet. Es lag zwar auf der Hand, dass die D***** AG mit Frächtern Geschäfte schließen werde. Es wurde aber nicht einmal behauptet, dass bei Mietvertragsabschluss zwischen der klagenden Partei und der D***** AG auch daran gedacht war, dass ein Frächter seine LKWs auf dem von der D***** AG gemieteten Betriebsgelände abstellen werde und dass die bei ihm beschäftigten LKW‑Fahrer von dort aus ihre Fahrten beginnen und dort wieder beenden werden. Darauf hinweisende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die beklagte Partei duldete zwar, dass die Zufahrtswege und Parkflächen von Dienstnehmern der verschiedenen Mieter und auch von sonstigen Personen, die mit den Mietern geschäftliche Kontakte hatten, benutzt wurden. Dies besagt aber noch nicht, dass es der beklagten Partei erkennbar war, dass die D***** AG ihrerseits einem Frächter das von ihr gemietete Areal zur Abwicklung seiner Transporte zur Verfügung stellen werde. Es war für die beklagte Partei nicht ohne weiteres anzunehmen, dass Geschäftspartner der Mieter ihrerseits einen Teil ihrer Geschäfte durch ihre Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände abwickeln werden.
Der Aufenthalt des Klägers auf der Liegenschaft der beklagten Partei erfolgte nicht zu dem Zweck, um ‑ allenfalls namens der Firma H***** - mit der D***** AG Geschäfte abzuwickeln, sondern vielmehr deshalb, um eine ihm von seinem Dienstgeber im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zugewiesene Arbeit zu erledigen. Eine Begünstigung des Transportunternehmens H***** durch Zuwendung der Hauptleistung war für die beklagte Partei bei Mietvertragsabschluss ebensowenig zu erkennen wie das Vorliegen eines besonderen eigenen Interesses der Firma Karl H***** oder gar des Klägers an dem zwischen der beklagten Partei und der D***** AG geschlossenen Mietvertrag und ihren daraus resultierenden Pflichten. Eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber betriebsfremden Dienstnehmern kann der Rechtsordnung nicht entnommen werden.
Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung die Einbeziehung von reinen Vermögensschäden (wie die hier geltend gemachten Mietwagenkosten und sonstigen Spesen) in den Schutzbereich eines Vertrages grundsätzlich nur dort anerkennt, wo die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll (SZ 64/15 ua), kann der Kläger aber auch seine Ansprüche aus der Körperverletzung und der Beschädigung seines PKWs nicht auf eine vertragliche Haftung der beklagten Partei ihm gegenüber stützen. Eine Erfüllungsgehilfenhaftung der beklagten Partei gemäß § 1313a ABGB kommt daher nicht in Betracht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB hat der Kläger nicht einmal ansatzweise behauptet.
Ein Verstoß gegen die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der beklagten Partei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht anzulasten. Die beklagte Partei hat zwar auf dem Gelände des Nordbahnhofes und insbesondere auf den Zufahrtsstraßen zu den verschiedenen Betriebsgebäuden und Parkplätzen (für einen für sie nicht überschaubaren Personenkreis) den Verkehr eröffnet oder zumindest geduldet, woraus nach ständiger Rechtsprechung die von einem Vertragsverhältnis unabhängige Verpflichtung resultiert, das Gebäude für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten (Reischauer in Rummel2 II, Rz 5 zu § 1294 ABGB mwN). Die beklagte Partei hat diese Pflichten aber nicht verletzt. Die Schrankenanlage war im Zeitpunkt des Unfalles unbeschädigt und bei ordnungsgemäßer Bedienung auch ungefährlich, hätte doch ‑ wie aus den Feststellungen des Erstgerichtes hervorgeht ‑ selbst eine Sturmböe den geöffneten Schrankenflügel nicht zuschlagen können, wäre er ordnungsgemäß in der vorgesehenen Vertiefung verankert gewesen. Der Umstand, dass die Schrankenanlage vor dem Unfall mehrfach beschädigt worden war, war für das vorliegende Ereignis nicht kausal. Der Unfall wurde nur durch das Zusammenwirken unglücklicher Umstände hervorgerufen, nämlich dadurch, dass offensichtlich ein Passant den Schranken weder verschlossen noch den offenstehenden Flügel ordnungsgemäß eingehängt hatte und dass ein Windstoß den Schrankenflügel gerade in dem Augenblick erfasste, als der Kläger mit seinem PKW die Schrankenanlage passierte. Die beklagte Partei hat ohnehin eigens Dienstnehmer damit beauftragt, die Schrankenanlage regelmäßig zu inspizieren. Dass diese Anordnung letztlich keine Garantie dafür bot, dass der geöffnete Schrankenflügel jeweils ordnungsgemäß eingehängt wurde, kann ihr nicht angelastet werden. Das Fordern zusätzlicher Maßnahmen, wie etwa die Beschäftigung eines eigenen Aufsehers rund um die Uhr oder das Installieren einer kostspieligen automatischen Schrankenanlage, würde das Maß des Zumutbaren überschreiten.
Mangels eines erkennbaren Sorgfaltsverstoßes der beklagten Partei kann auch dahingestellt bleiben, ob ein infolge eines Windstoßes zuschlagender Schrankenflügel der Mangelhaftigkeit eines Werkes gleichzuhalten ist (vgl zum Begriff des Werkes 7 Ob 2404/96x mwN und zum Begriff der Mangelhaftigkeit Reischauer in Rummel2 II, Rz 9 zu § 1319 ABGB mwN).
Ob die Schrankenanlage als eine dem Verkehr dienende Anlage im Sinn des § 1319a ABGB zu beurteilen und ob der Zustand der Zufahrtsstraße infolge des nicht befestigten offenen Schrankenflügels als mangelhaft im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist, kann ebenfalls ungeprüft bleiben. § 1319a ABGB privilegiert den Wegehalter insofern, als er nur für grobes Verschulden einzustehen hat. Wie bereits ausgeführt wurde, kann aber der beklagten Partei kein Organisations‑ oder sonstiges Verschulden am Unfall vorgeworfen werden. Allerdings würde sie nach dieser Bestimmung auch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihrer "Leute" und damit für das Verhalten ihres Dienstnehmers Ludwig F*****, der mit der Kontrolle des Schrankens betraut war, haften. In dessen allfälligem Übersehen der mangelnden Verankerung des geöffneten Schrankenflügels kann aber kein extremes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt erblickt werden, das auch subjektiv schwer anzulasten wäre (vgl ZVR 1991/48 ua). Auf die Frage, ob zwischen den §§ 1319 und 1319a ABGB Anspruchskonkurrenz besteht, wenn der Wegehalter auch Eigentümer der dem Weg dienenden Anlage ist (vgl hiezu SZ 70/71), ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.
Das Klagebegehren ist daher in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Gänze abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Schriftsatz vom 14. 10. 1997, ON 18, war nach TP 2 und nicht nach TP 3 RAT zu honorieren.
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