European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00010.23Y.0217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem Makler gebührt auf Grundlage der Abschlussfreiheit des Auftraggebers in Kombination mit dem Erfolgsprinzip des Maklergesetzes (vgl RS0029700; RS0128478) keine Provision, wenn das Geschäft nicht zustande kommt (vgl RS0062676), welche Rechtsprechung schon zur Rechtslage vor dem MaklerG bestand. Am Erfolgsprinzip wollte das MaklerG „in Fortführung der bisherigen Rechtslage“ festhalten (siehe ErläutRV 2 BlgNR 20. GP 19). Für einen „Erfolg“ in diesem Sinne reicht ein bloßer Vorvertrag nicht aus (Prader, MaklerG2.20 § 7 Anm 1; Gartner/Karandi, MaklerG3 § 7 Rz 3; Kothbauer in GeKo Wohnrecht II [Stand 15. 10. 2018, rdb.at] § 6 MaklerG Rz 16; Knotzer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 23 MaklerG Rz 9 mwN; vgl noch zum HVG RS0029138). Wenn das im Vorvertrag als Wohnung umschriebene Objekt unter anderem die dafür notwendige Widmung nicht aufwies und es von den Verkäufern längst an einen anderen (eine GmbH) verkauft worden ist, kann die Klägerin keine Bedenken gegen die – auf den fehlenden Erfolg gegründete – Abweisung der auf Zahlung von Maklerprovision gerichteten Klage wecken.
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