OGH 5Ob98/59 (RS0021845)

OGH5Ob98/5922.4.1959

Rechtssatz

Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. Wenn bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit vorliegen, bleiben diese allerdings in Geltung.

Normen

ABGB §1168
ABGB §1170

5 Ob 98/59OGH22.04.1959
4 Ob 510/75OGH11.03.1975

Auch; Beisatz: Mangelnde Bereitschaft des Bestellers, den Bau fortzuführen oder doch einen Termin für die Wiederaufnahme der Arbeiten innerhalb einer zumutbaren Zeit zu vereinbaren. (T1)

7 Ob 529/88OGH28.04.1988
8 Ob 625/88OGH14.12.1989

nur: Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. (T2) Veröff: ecolex 1990,212

1 Ob 167/99mOGH27.08.1999
9 Ob 279/99sOGH15.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Verweigert der Besteller den Abruf endgültig, dann erübrigt sich jede Fälligstellung und dem Unternehmer gebührt, solange das Werk nicht hergestellt werden kann, seit dem Tag, an dem das Unterbleiben des Werks endgültig feststeht, der eingeschränkte Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB. (T3)

2 Ob 260/00zOGH09.08.2001

Vgl auch

2 Ob 25/02vOGH13.02.2002

Vgl auch

8 Ob 149/02yOGH29.08.2002

Auch; Beis wie T1

8 Ob 114/11iOGH22.11.2011

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19590422_OGH0002_0050OB00098_5900000_001

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