OGH 2Ob25/02v

OGH2Ob25/02v13.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Arne R. Schlossar, Rechtsanwalt in Feldbach, gegen die beklagte Partei Ing. Franz W*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und andere Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen S 67.572,-- = EUR 4.910,65 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2001, GZ 1 R 86/01s-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 3. Jänner 2001, GZ 2 C 596/00t-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision deshalb zugelassen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ab welchem Zeitpunkt bei Stillstand einer Bautätigkeit eine Abrechnung der Entgelte der Werkunternehmer möglich sei und wann somit die Verjährung zu laufen beginne.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit einem Planungsauftrag bereits ausgesprochen, bei (nicht vollständiger) Auftragserfüllung sei die Frage zu klären, ob und wann der Werkunternehmer im Hinblick auf die einschlägige Verkehrsübung oder die bei derartigen Projekten zu erwägenden, auf allfällig organisatorischen und budgetären Gründen beruhenden Verzögerungen in der Weiter- und Ausführung jedenfalls erkennen konnte, dass der Besteller das Werk für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will (2 Ob 588/87 = WBl 1988, 205; vgl RIS-Justiz RS0021608, RS0021826, RS0021845; Schubert in Rummel ABGB2 § 1486 Rz 5; Mader in Schwimann ABGB2 § 1486 Rz 8). Ab diesem Zeitpunkt begann die Verjährung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu laufen, innerhalb derer die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre. Ihre Dauer wird durch die Verkehrsübung bestimmt, die ihrerseits wieder von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Danach lässt sich eine allgemein gültige Frist nicht festlegen (9 Ob 253/99t mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin zwar erst 1998 vom Beklagten mitgeteilt, dass das Projekt ohne seine Mitwirkung beendet wurde. Zuvor war die Klägerin nach Beginn ihrer Vorarbeiten lediglich informiert worden, dass die Finanzierung des Projektes derzeit nicht gesichert sei, worauf sie nach dem 13. 5. 1996 auf einen neuen Start wartete. Alleine wegen dieses Informationsstandes musste die Klägerin 1996 noch nicht annehmen, die Vollendung ihrer Planungsarbeiten werde vom Beklagten nicht mehr gewollt. Allerdings kam es 1996 bereits zu einem Zerwürfnis zwischen den Streitteilen, wobei der Beklagte der Klägerin erklärte, dass er mit jemand, der ihn hintergehe, nicht zusammenarbeiten wolle. Auch wenn die damalige Besprechung ein anderes Projekt betraf, ist bei Würdigung der Gesamtsituation die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vertretbar, die Klägerin hätte die Rechnungslegung nicht über das Jahr 1996 hinausschieben dürfen, bei Klagseinbringung am 24. 3. 2000 sei ihre Forderung bereits gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjährt gewesen. Eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.

Auch in der Revision wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt. Die sogenannte Spährentheorie (§ 1168 ABGB) kann für den Anspruch der Klägerin selbst von Bedeutung sein, nicht hingegen für den Verjährungsbeginn. Nach der zitierten Rechtsprechung kann die Verjährung schon vor Fertigstellung des Werkes und ohne förmliche Kündigung des Werkvertrages beginnen. Ein Verjährungsbeginn erst mit Beendigung des gegenständlichen Prozesses ist nicht nachvollziehbar.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

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