Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:
„Aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Spittal a. d. Drau vom 10. 10. 2005, 2 C 818/05i, werden nachstehende Grundbuchshandlungen bewilligt:
1. Ob der im Alleineigentum des Dietmar K*****, stehenden Liegenschaft EZ *****:
a) die Einverleibung der Löschung der zu C-LNR 1 a einverleibten Dienstbarkeit des Fahr- und Gehweges über Grundstück 20/3 zur Bewirtschaftung des Grundstückes 18 für Grundstück 18;
b) die Löschung der darauf bezughabenden Anmerkungen C-LNR 1 b und C-LNR 1 c.
2. Ob der im Alleineigentum des Dkfm. Heribert F*****, stehenden Liegenschaft EZ *****:
die Löschung der gegenstandslos gewordenen Ersichtlichmachung der Grunddienstbarkeit sub A2-LNR 1 a samt deren Einschränkung sub A2-LNR 1 b.
Hievon werden verständigt:
- 1. Dietmar K*****;
- 2. Dkfm. Heribert F*****;
- 3. Dr. Klaus J. Mitzner-Labrés, Rechtsanwalt, 9500 Villach, Hans-Gasser-Platz 3/II;"
Der Vollzug dieses Beschlusses sowie die Verständigung der in der Zustellklausel angeführten Personen obliegen dem Erstgericht.
Text
Begründung
Der Antragsteller ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ *****; ob dieser Liegenschaft ist sub C-LNR 1 a die „Dienstbarkeit Fahr- und Gehweg über Gst 20/3 zur Bewirtschaftung Gst 18 für Gst 18" einverleibt.
Dkfm Heribert F***** ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** bestehend aus dem Grundstück Nr 18; ob dieser Liegenschaft ist sub A2-LNR 1a die „Grunddienstbarkeit Fahr- und an Gst 20/1 zur Bewirtschaftung von Gst 18 für Gst 18" ersichtlich gemacht.
Das Bezirksgericht Spittal a. d. Drau erkannte in dem vom Antragsteller als Kläger gegen Dkfm Heribert F***** als Beklagten geführten Verfahren zu 2 C 818/05i mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Versäumungsurteil vom 10. 10. 2005:
„1. Es wird zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei als Eigentümer des vorgeblich herrschenden Grundstückes, Grundstücksnummer 18 inliegend der EZ ***** und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum dieses Grundstückes gegenüber der klagenden Partei als Eigentümer des Grundstückes 20/3 inliegend der EZ ***** und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstückes nicht berechtigt ist, die Dienstbarkeit des Fahr- und Gehweges über Grundstück 20/3 zur Bewirtschaftung Grundstück 18 für Grundstück 18 sich anzumaßen und das Eigentum der klagenden Partei dadurch zu stören, dass sich die beklagte Partei weigert, in die Löschung der Dienstbarkeit einzuwilligen.
2. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution nachstehende Löschungsbewilligung in grundbücherlich durchführbarer Form zu unterfertigen:
Herr Dkfm. Heribert F*****, als grundbücherlicher Eigentümer der EZ ***** erteilt hiemit nunmehr seine ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit C-LNr. 1 a betreffend das Grundstück 20/3 einliegend der EZ ***** auch auf einseitiges Ansuchen, nicht jedoch auf seine Kosten."
Der Antragsteller begehrt ob der in seinem bücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft EZ ***** aufgrund des zuvor wiedergegebenen, rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Spittal a. d. Drau vom 10. 10. 2005, 2 C 818/05i, die Einverleibung der Löschung der sub C-LNR 1 a einverleibten Dienstbarkeit samt darauf bezughabender Anmerkungen. Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch zurück. Gemäß § 350 EO geschehe die Exekution eines Anspruchs, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts gerichtet sei, durch Vornahme dieser Eintragung. Wegen des Vollzugs der beantragten Eintragung habe das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht das Erforderliche zu veranlassen. Zur Durchsetzung des Urteilsspruchs hätte deshalb ein Exekutionsantrag gestellt werden müssen.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Antragstellers nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass es das Eintragungsgesuch nicht zurück-, sondern abwies. Ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, welches die Exekutionsführung gemäß § 350 EO gestatte, sei eine öffentliche Urkunde, die zu einer bücherlichen Einverleibung führen könne. Lägen die Voraussetzungen des § 33 GBG und des § 350 EO vor, so habe der Berechtigte die Wahl zwischen der Exekutionsführung oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Feststellungsurteile reichten aber zur Einverleibung nicht aus. Spruchpunkt 1. des mit dem Eintragungsgesuch vorgelegten Urteils enthalte eine Feststellung und Spruchpunkt 2. eine Verpflichtung, welche nach § 354 EO zu vollstrecken sei; das Urteil sei daher insgesamt keine Urkunde, auf Grund welcher unmittelbar eine Einverleibung bewilligt werden könne. Diese inhaltliche Prüfung des Eintragsgesuchs führe nicht zu dessen Zurück-, sondern zu dessen Abweisung, mit welcher Maßgabe der Beschluss des Erstgerichts zu bestätigen sei.
Diese Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 20.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Judikatur zu einem vergleichbaren Sachverhalt, nämlich einem als Feststellungsbegehren formulierten Urteilstenor, der insbesondere in Verbindung mit einer Verpflichtung zur Unterfertigung einer Löschungsverpflichtung auch als Unterlassungsverpflichtung aufgefasst werden könnte, eine Judikatur fehle.
Gegen den Beschluss der Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung seines Eintragungsgesuchs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen die Eignung von Spruchpunkt 2. des Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Spittal a. d. Drau vom 10. 10. 2005, 2 C 818/05i, als Grundlage einer bücherlichen Einverleibung verkannt haben.
1. Gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG können Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein. Die Judikatur legt diese Bestimmung so aus, dass jedenfalls Exekutionstitel im Sinn der EO zu diesen Urkunden gehören. In Streitsachen ergangene Urteile der Zivilgerichte, die auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung bücherlicher Rechte gerichtet sind, gewähren also einen Einverleibungsanspruch (vgl 5 Ob 16/94).
2. Gemäß § 350 Abs 1 EO geschieht die Exekution eines Anspruchs, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts gerichtet ist, durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung. Die nach den Vorschriften des GBG zum Zweck solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden nach § 350 Abs 5 EO durch den Ausspruch des die Exekution bewilligenden Gerichts ersetzt.
3. Wenn der Verpflichtete nach dem Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Titel, die den Beklagten zur Unterfertigung einer Willenserklärung verpflichten, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 367 EO (3 Ob 278/52 = SZ 25/115; vgl auch 5 Ob 1077/93; Klicka in Angst, § 367 EO Rz 1). Die vom Verpflichteten zu leistende Unterschrift gilt also mit Rechtskraft des Urteils als erteilt und kann infolge dieser Fiktion - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen spezifischer Formfunktionen abgesehen - nicht nach § 354 EO erzwungen werden (5 Ob 1077/93; 5 Ob 16/94; 3 Ob 185/05k = ZAK 2006/247; Klicka in Angst, § 367 EO Rz 1 mwN; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 367 EO Rz 1 mwN und Rz 13 zu den Ausnahmen).
4. Hat der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel eine Verfügung über ein bücherliches Recht zu treffen, also ein solches einzuräumen, zu übertragen, zu beschränken oder aufzuheben, hat der Betreibende die Wahl zwischen § 367 EO und der Exekutionsführung nach § 350 EO; er kann demnach die bücherliche Eintragung im Weg eines Grundbuchsgesuchs unter Berufung auf § 367 EO beantragen oder exekutiv auf der Grundlage des § 350 Abs 1 und 5 EO erzwingen (1 Ob 652/52 = SZ 25/232 [ebenfalls zur Einwilligung in die Einverleibung einer Löschung]; Klicka in Angst, § 350 EO Rz 2 und § 367 EO Rz 5; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 367 EO Rz 8 mwN).
5. Dem Rekursgericht ist zwar dahin zuzustimmen, dass Feststellungsurteile keine taugliche Grundlage für die Exekution nach § 350 EO darstellen (7 Ob 28/71 = EvBl 1971/238, 436 = SZ 44/15; Klicka in Angst, § 350 EO Rz 1; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 367 EO Rz 6), doch bildet hier nicht der (bloßen) Feststellungscharakter aufweisende Spruchpunkt 1., sondern Spruchpunkt 2. des Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Spittal a. d. Drau vom 10. 10. 2005, 2 C 818/05i, die Grundlage des Eintragsgesuchs. Dieser Teil der Entscheidung verpflichtete den Beklagten zur Unterfertigung einer Löschungsbewilligung in grundbücherlich durchführbarer Form und mit genau bezeichnetem Inhalt. Diese Leistungspflicht ist - entgegen der Ansicht der Rekursgerichts - nicht nach § 354 EO zu vollstrecken, sondern stellt einen Anwendungsfall des § 367 EO dar; die vom Verpflichteten zu leistende Unterschrift gilt mit Rechtskraft des Urteils als erteilt und dem Betreibenden steht dann die auch hier vom Antragsteller - mit Recht - gewählte Möglichkeit offen, seinen Anspruch im Wege eines Grundbuchsgesuchs durchzusetzen. In Stattgebung des Revisionsrekurses sind daher das Eintragsgesuch des Antragstellers zu bewilligen und zugleich die dadurch ob der herrschenden Liegenschaft gegenstandslos gewordenen Ersichtlichmachungen zu löschen.
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