OGH 5Ob1077/93

OGH5Ob1077/939.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Renate Sabine H***** Landwirtin, ***** vertreten durch Dr.Alexander Koch, Rechtsanwalt in Linz, wegen der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, infolge des außerordentliche Revisionsrekurses des Voreigentümers Karl E*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Bruno Binder ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Kreis- nun Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 9.Feber 1993 zu AZ R 43/93 den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Voreigentümers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Rekursentscheidung bleibt im Rahmen der durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorgegebenen Grundsätze, daß das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung an einen bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG bildet und dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen zusteht (Petschek-Hämmerle-Ludwig 215; Heller-Berger-Stix 2521; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 304 f;

Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 804; SZ 21/51; SZ 25/255;

EvBl 1954/398 ua). Die Unterschrift gilt mit der Rechtskraft des Urteiles als erteilt und kann nicht nach § 354 EO erzwungen werden, es sei denn, daß die schon durch den Titel bewirkte Verpflichtung zur Erklärung der Einwilligung in den Inhalt der Urkunde ausnahmsweise, wie bei Unterfertigung eines Wechsels oder eines Frachtbriefes, nicht ausreicht und die Unterschrift selbst nicht durch die Wirkung des § 367 Abs 1 EO ersetzbar ist (Heller-Berger-Stix 2609;

Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 834; SZ 16/32; SZ 26/62 mit Anm Michlmayr in JBl 1956, 167). Die Rechtskraft des Urteiles ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf dem dort wiedergegebenen Kaufvertrag, so daß deren Erzwingung nach § 354 EO nicht nur überflüssig sondern unzulässig war (SZ 26/62). Der Kaufvertrag galt damit auch als unterfertigt.

Das im Vertrag erwähnte Erfordernis der Zustimmung der Agrarbezirksbehörde ist durch das Auslaufen des befristeten Veräußerungsverbotes (ehemals Eintragung in COZ 106) weggefallen. Mit der vorliegenden Genehmigung der Grundverkehrsbehörde hat dies nichts zu tun.

Daß im Kaufvertrag gegenseitige Leistungspflichten festgelegt sind, bedeutet nicht, daß die Einwilligung zum Inhalt des Vertrages (Abgabe der Willenserklärung) von einer Gegenleistung abhängig war. § 367 Abs 2 EO kommt damit nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung würde die Wirkung des § 367 Abs 1 EO nur bis zur Bewirkung der Gegenleistung aufschieben, wenn in dem Urteil die Unterschrift auf dem Kaufvertrag und die Einwilligung in seinen Inhalt von einer Gegenleistung abhängig gemacht worden wäre, nicht aber, wenn vertraglich Vor- oder Gegenleistungen bedungen wurden.

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