OGH 5Ob91/84 (RS0069286)

OGH5Ob91/848.1.1985

Rechtssatz

Das Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG dient zur Durchsetzung des Auftrages nach § 6 Abs 1 MRG. Der darauf abzielende Antrag kann daher nicht als vollständiger, ein selbständiges Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG einleitender Antrag angesehen werden. Wenn daher ein gerichtlicher Auftrag gemäß § 6 Abs 1 MRG vorliegt, hat über den darauf gestützten Antrag nach § 6 Abs 2 MRG das Gericht zu entscheiden, ohne dass eine vorherige Befassung der Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG erforderlich ist.

Normen

MRG §6
MRG §37 Abs1
MRG §39 Abs1

5 Ob 91/84OGH08.01.1985

Veröff: EvBl 1986/2 S 17 = RZ 1985/73 S 194

5 Ob 175/01yOGH21.08.2001

Auch; Beisatz: Das Verfahren zur Erteilung eines Auftrags auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und die Auftragsdurchsetzung nach § 6 Abs 2 MRG bilden ein einheitliches Verfahren nach §§ 37f MRG (MietSlg. 37.256, 38.281). (T1)

5 Ob 239/07vOGH22.01.2008

Auch; Beis wie T1

5 Ob 220/08aOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Selbst wenn man die Inanspruchnahme einer Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zur Entscheidung über einen spezifischen mietrechtlichen Sachantrag (hier: die Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2 MRG) für unrichtig halten wollte, dann kann daraus einerseits angesichts der bestehenden generellen Kompetenzgrundlage (§ 39 Abs 1 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 MRG) und andererseits bei der in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre über Jahre hinweg höchst unterschiedlich beurteilten Zuständigkeitsfrage keine zur „absoluten Nichtigkeit" der Schlichtungsstellenentscheidung führende „offenkundige Unzuständigkeit" abgeleitet werden. (T2);<br/>Bem: Hier: Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2 MRG durch die Schlichtungsstelle aufgrund eines ebenfalls von der Schlichtungsstelle erteilten Auftrags nach § 6 Abs 1 MRG. (T3);<br/>Bem: Mit Darstellung der Rechtsprechung des OGH, der Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte und des Meinungsstandes in der Lehre zur Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 6 Abs 2 MRG. (T4)

5 Ob 48/11mOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T1; Bem: Siehe auch RS0126924. (T5); Veröff: SZ 2011/36

5 Ob 151/21yOGH28.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19850108_OGH0002_0050OB00091_8400000_001

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