OGH 5Ob48/11m (RS0126924)

OGH5Ob48/11m29.3.2011

Rechtssatz

Die Vollstreckung eines von der Gemeinde stammenden Exekutionstitels nach § 6 Abs 1 MRG zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten obliegt ausschließlich den nach § 37 Abs 1 MRG zuständigen Gerichten. Dies gilt gleichermaßen zufolge der identen Regelungsinhalte für die Erledigung eines Antrags nach § 14c Abs 2 WGG zur Durchsetzung eines Auftrags nach § 14c Abs 1 WGG, der von der Schlichtungsstelle erlassen wurde.

Zuständigkeit Außerstreitrichter Exekution § 6 Abs 1 und Abs 2 MRG.

 

Normen

MRG §6 Abs1
MRG §37 Abs1
WGG §14c

5 Ob 48/11mOGH29.03.2011

Bem: Mit ausführlicher Darstellung der bisherigen divergierenden Judikatur; siehe auch 5 Ob 220/08a. (T1); Veröff: SZ 2011/36

Dokumentnummer

JJR_20110329_OGH0002_0050OB00048_11M0000_001

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