OGH 5Ob90/04b

OGH5Ob90/04b11.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Immanuel K*****, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Einschreiterin Franziska K*****, vertreten durch Dr. Hermann Spörk, Rechtsanwalt in Wien als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2003, AZ 46 R 22/03f; 46 R 23/03b, mit dem der Rekurs der Franziska K***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 13. November 2002, TZ 4987/02, TZ 5275/02, zurückgewiesen wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichtes wird aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund über den Rekurs der Franziska K***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 13. 11. 2002, TZ 4987/02, TZ 5275/02, zu entscheiden.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 13. 11. 2002 wies das Erstgericht einen Rekurs der Franziska K***** gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 5. 9. 2002 als verspätet zurück. Dieser Beschluss wurde Franziska K***** eigenhändig am 18. 11. 2002 zugestellt. Am letzten Tag der Rekursfrist (18. 12. 2002) langte per Telefax ein Rekurs der Franziska K***** ein, der am 20. 12. 2002 durch die Vorlage eines Rekurses mit eigenhändiger Unterschrift der Franziska K***** verbessert wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht diesen Rekurs der Franziska K***** am 15. 4. 2003 zurück. Die Rekursfrist habe am 18. 12. 2002 geendet, sodass der am 19. 12. 2002 zur Post gegebene und am 20. 12. 2002 bei Gericht eingelangte Rekurs verspätet sei. Der Hinweis auf einen per Telefax am 18. 12. 2002 eingebrachten Rekurs gehe schon deshalb fehl, weil Rekurse in Urschrift einzubringen seien und das Grundbuchsverfahren keine Verbesserungsaufträge kenne.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Franziska K***** mit dem Antrag auf Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses, Stattgebung der ehemaligen Rekursanträge, in eventu wird eine Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Franziska K***** ist zulässig, weil die Frage der Verbesserungsfähigkeit von Rekursen im Grundbuchsverfahren eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist, die über den Einzelfall hinausgeht.

Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Nach neuerer Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer generellen, das gesamte Grundbuchsverfahren durchziehenden Ordnungsvorschrift zu (SZ 71/185; RIS-Justiz RS0111176). Sofern sich also eine Zwischenerledigung nicht auf den Rang der begehrten Eintragung auswirkt, was bei der Behandlung von Rekursen der Regelfall ist (NZ 1999, 383/450 mit Anm Hoyer; 5 Ob 202/03x), ist also eine Zwischenerledigung zulässig. Der erkennende Senat hat zuletzt den Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs im Grundbuchsverfahren (5 Ob 277/98s) und die Verbesserung eines Vertretungsmangels einer juristischen Person (5 Ob 202/03x) als zulässig angesehen.

Eine konsequente Fortschreibung der in den zitierten Entscheidungen vorgenommenen Relativierung des Zwischenerledigungsverbots des § 95 Abs 1 GBG im Rekursverfahren und der bereits bejahten Verbesserungsmöglichkeit eines Rekurses gebietet es, ein Verbesserungsverfahren auch dort zuzulassen, wo gemäß § 60 Abs 1 Geo und § 89 GOG Rekurse mittels Telefax erhoben werden. Rechtsmittel mittels Telefax sind daher zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (vgl die zu Rechtsmitteln im Allgemeinen ergangene Judikatur: RIS-Justiz RS0109922; RS0006955 ua). Die Rechtzeitigkeit der Eingabe richtet sich dabei nach dem Einlangen des Fax beim Empfangsgericht des Gerichts, und zwar auch außerhalb der Amtsstunden (5 Ob 154/02m ua).

Damit wahrte die Rekurswerberin durch das rechtzeitige Telefax vom 18. 12. 2002 und die unmittelbar darauf folgende Verbesserung des Rekurses am 20. 12. 2002 die Rechtsmittelfrist.

Das hatte zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu führen. Da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, nach einer solchen Aufhebung selbst eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss zu fällen (vgl EvBl 1979/143; 5 Ob 277/98s ua), war wie im Spruch zu entscheiden.

Nur zur Klarstellung sei hinzugefügt, dass mit dieser Entscheidung noch keine Rekurslegitimation der Rechtsmittelwerberin zur Bekämpfung des Beschlusses des Erstgerichtes vom 5. 9. 2002 (Teilabweisung) bejaht wurde.

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