OGH 5Ob277/98s (RS0111176)

OGH5Ob277/98s10.11.1998

Rechtssatz

Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer generellen, das gesamte Grundbuchsverfahren durchziehenden Ordnungsvorschrift zu.

Normen

GBG §95 Abs1

5 Ob 277/98sOGH10.11.1998

Veröff: SZ 71/185

5 Ob 202/03xOGH21.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Für die Erledigung von Grundbuchssachen gilt das Verbot der Zwischenerledigung, sofern sich diese auf den Rang der begehrten Eintragung auswirken könnte. (T1)

5 Ob 215/03hOGH07.10.2003

nur: Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. (T2)

5 Ob 90/04bOGH11.05.2004

Beisatz: Hier: Die Zwischenerledigung von Rekursen, die sich nicht auf den Rang der begehrten Eintragung auswirken, ist zulässig. (T3)

5 Ob 285/05fOGH16.05.2006

Beisatz: Es ist daher auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf einen mittels Telefax erhobenen Rekurs im Grundbuchsverfahren zulässig und fristwahrend. (T4)

5 Ob 94/06vOGH27.06.2006
5 Ob 5/08hOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlen der anwaltlichen oder notariellen Unterschrift auf einem ordentlichen Revisionsrekurs. (T5)

5 Ob 195/08zOGH09.12.2008

Auch; Beisatz: Schon aus § 92 Abs 2 GBG, wonach das Fehlen von Halbschriften des Gesuchs keinen Abweisungsgrund bildet, ist die Verbesserbarkeit eines solchen Mangels abzuleiten. (T6)

5 Ob 205/08wOGH23.09.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 102/11bOGH25.08.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 46/11tOGH14.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Ist nach der Sachlage eine amtswegige Prüfung der Rechtsmittellegitimation indiziert, steht dem nicht das Zwischenerledigungsverbot des § 96 Abs 1 GBG entgegen. (T7); Beisatz: Hier: Rechtsübergang von der Republik Österreich auf die ÖBB Infrastruktur Bau AG. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_0050OB00277_98S0000_002