OGH 5Ob102/11b

OGH5Ob102/11b25.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R*****bank *****, wegen Einverleibung eines Pfandrechts und anderer Grundbuchhandlungen ob der EZ 215 GB ***** und anderer Liegenschaften, über den Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin Margit H*****, geboren am *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. März 2011, AZ 22 R 26/11x, mit dem infolge Rekurses der Verbotsberechtigten Franz, geboren am *****, und Josefa H*****, geboren am *****, der Beschluss des Bezirksgerichts Peuerbach vom 16. Dezember 2010, TZ 1213/10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Revisionsrekurswerberin Margit H***** ist die grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ 143 und EZ 215 je GB ***** sowie EZ 238 GB *****.

Ob allen genannten Liegenschaften ist jeweils zu TZ 894/2006 das Belastungs- und Veräußerungsverbot „gem VP Drittens des Übergabevertrages vom 30. 03. 2006“ für Franz und Josefa H***** einverleibt.

Die Antragstellerin begehrte

1. ob den Liegenschaften EZ 143 und EZ 215 je GB ***** sowie EZ 238 GB ***** die Einverleibung des Pfandrechts für den Höchstbetrag von 96.000 EUR zugunsten der Antragstellerin sowie die Anmerkung der Simultanhaftung und die Bezeichnung der EZ 215 GB ***** als Haupteinlage;

2. ob der Liegenschaft EZ 215 GB ***** die Einverleibung des Pfandrechts im Betrag von 7.440 EUR samt 4 % Zinsen, 9 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von 2.232 EUR zugunsten der Antragstellerin.

Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchgesuch antragsgemäß.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verbotsberechtigten Franz und Josefa H***** Folge, wies die Anträge der Antragstellerin ab und sprach - aus näher dargestellten Gründen - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin mit dem erschließbaren Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses. Der selbst verfasste Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin ist nicht anwaltlich oder notariell gefertigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Nach § 75 Abs 2 GBG entscheidet das Grundbuchgericht in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen; dies gilt auch für das Grundbuchverfahren (5 Ob 5/08h).

2. Der - hier vorliegende - Mangel des Fehlens der anwaltlichen oder notariellen Unterschrift auf dem Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin kann (auch) im Grundbuchverfahren grundsätzlich behoben werden (5 Ob 5/08h; RIS-Justiz RS0111175); das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG steht dem nicht entgegen (5 Ob 5/08h; RIS-Justiz RS0111176 [insb T5]).

3. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erübrigt sich aber dann, wenn das Rechtsmittel jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0005946). Dies ist hier mangels Beschwer der Liegenschaftseigentümerin durch die angefochtene Entscheidung der Fall:

4. Auch in Grundbuchsachen ist die Rechtsmittellegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers gegeben (jüngst 5 Ob 132/10p; vgl RIS-Justiz RS0006491 [T1]; RS0006693 [insb T3]). Beschwert ist im Grundbuchverfahren derjenige, der vor dem Erstgericht Gesuchsteller war und mit seinem Antrag nicht oder nicht zur Gänze durchgedrungen ist (RIS-Justiz RS0006710 [T28]), oder dessen bücherliche Rechte durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein könnten (RIS-Justiz RS0006677; RS0006710).

5. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier auf die Liegenschaftseigentümerin zu, weil sie weder das Grundbuchgesuch eingebracht hat noch durch die Abweisung von Anträgen auf Einverleibung von Pfandrechten ob ihren Liegenschaften in ihrem bücherlichen Eigentumsrecht beeinträchtigt sein kann. Der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin ist daher mangels Beschwer zurückzuweisen, ohne dass es der - bei dieser Sachlage nur einen verfahrensverzögernden Formalismus darstellenden (RIS-Justiz RS0005946 [T11]) - Einleitung eines Verbesserungsverfahrens bedurfte.

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