European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00088.18D.0515.000
Spruch:
1. Die Anträge der klagenden Partei auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B‑VG vor dem VfGH sowie eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem EuGH werden zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Eine Prozesspartei hat nach der ständigen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0058452) keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen. Die Klägerin zeigt in ihren Revisionsausführungen im Zusammenhang mit der ihrer Ansicht nach unberechtigten Weigerung des Erstgerichts, eine Tagsatzung zu erstrecken (§ 134 Z 1 ZPO), keine Verfassungs‑ oder Grundrechtswidrigkeit der §§ 127, 177 ZPO sowie §§ 380 Abs 3 und 381 ZPO auf, die einer Klärung durch den VfGH oder den EuGH bedürfte. Das Berufungsgericht hat zudem die auf die Ablehnung der Erstreckung gestützte Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) iSd § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS‑Justiz RS0043796 [T1], RS0043822) verworfen.
2. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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