OGH 5Ob85/12d

OGH5Ob85/12d12.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei J***** P*****, vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Selendi Rechtsanwalts-KG in Wels, wegen 36.523,85 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. März 2012, GZ 2 R 8/12b-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage zunächst geltend, dass zur Frage, ob bei sog Barter-Geschäften „eine Hingabe an Zahlungs statt oder zahlungshalber“ erfolge, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. Damit zeigt jedoch die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht auf:

1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit sog Barter-Systemen befasst und dazu klargestellt, es sei eine wesentliche Voraussetzung für diese Handelsform, dass dem Mitglied seine Lieferungen oder seine Leistungen ausschließlich durch Lieferungen oder Leistungen anderer Mitglieder abgegolten werden und dass es dem Mitglied nicht freistehe, nach Belieben nach einer von ihm bestimmten Zeit Barauszahlung von den anderen Mitgliedern oder dem Organisator zu verlangen (6 Ob 299/03v JBl 2004, 785 = ecolex 2005/133). Dies ist die typische, für das Mitglied eines derartigen Barter-Pools auch eindeutig erkennbare Konsequenz aus der Teilnahme an diesem Tauschsystem, bei dem die Mitglieder akzeptieren, dass sie anstelle des Bargelds freiwillig ein systemeigenes Zahlungsmittel in Form eines ausschließlich unter den Mitgliedern einlösbaren „Buchgeldes“ erhalten (9 Ob 59/08d mwN ÖBA 2009/1567; s dazu auch Garber, Zu den Auswirkungen der Konkurseröffnung auf Barterverträge, ZIK 2009/183, 112).

2. In 6 Ob 629/89 (SZ 62/126) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die vertragsgemäß vorgenommene Buchung im Barter-System schuldtilgend wirkt. Die Schuld des Mitglieds, dessen Konto belastet wird, scheidet aus dem Vertragsverhältnis zum Mitglied, auf dessen Konto die Gutschrift erfolgt, aus. Dem entsprechen auch die Vertragsbedingungen des hier verwendeten Barter-Systems, das den Teilnehmer berechtigt, Waren oder eine Wertquote davon bargeldlos zu beziehen, sofern er den anderen Teilnehmern im Gegenzug unter seinem Namen Waren und Dienstleistungen oder eine Wertquote davon zum bargeldlosen Bezug durch Austausch anbietet (Art 5 ECT Blg 1). In Art 6 ECT (Verbotene Verfügungen) heißt es, dass der Teilnehmer in Kenntnis des Umstands, dass zwischen den Teilnehmern im Rahmen der Austauschverträge nur Waren und Dienstleistungen ausgetauscht werden, jedoch keine Ansprüche auf Zahlung von Geld bestehen, keinesfalls über seine in einem Geldgegenwert ausgedrückten Kontosalden im Verkehr mit Außenstehenden, in welcher Form auch immer, verfügen wird. Schließlich enthält Art 11 ECT genaue Regelungen über Fälligkeit und Voraussetzungen der Konversion von ECT in Bargeldforderungen. Dass letztgenannte Voraussetzungen hier vorgelegen seien, behauptet selbst die Klägerin nicht. Wenn daher das Erstgericht davon ausging, dass eine zugunsten der Klägerin im Barter-System erfolgte Gutschrift grundsätzlich schuldtilgend wirkte, dann stimmt dies mit der dargestellten Sach- und Rechtslage überein und ist durch die wiedergegebene Rechtsprechung gedeckt.

3. Dem vom Erstgericht gewonnenen Ergebnis könnte hier nur entgegenstehen, dass die dem Vertragsverhältnis der Streitteile zugrunde gelegenen AGB (Blg E) der Klägerin in Punkt VI. (Zahlungsmodalitäten) vorsahen:

„... Die Zahlung hat in bar oder mit Banküberweisung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, sonstige Zahlungsmittel - wie beispielsweise Schecks - anzunehmen; eine ausnahmsweise ausdrückliche Annahme erfolgt nur zahlungshalber. ...“

Die Zulässigkeit der Anwendung des Barter-Systems ist dann aber in einer späteren Zusatzvereinbarung gesondert, ausdrücklich, nur bis 30 % des Rechnungsbetrags und für den Fall der Einhaltung bestimmter Zahlungsfristen vereinbart worden. Wenn dann das Erstgericht den in dieser Zusatzvereinbarung pauschal erneuerten Hinweis auf die Geltung der AGB der Klägerin nicht auch auf die gleichzeitig vereinbarte Abrechnung über ECT bezog, so ist das keine als unvertretbar aufzugreifende Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen (RIS-Justiz RS0042936; RS0042555). Bei deren Verständnis nach redlicher Verkehrssitte (RIS-Justiz RS0113932; RS0017915) muss nämlich nicht angenommen werden, dass sich die vereinbarte Annahme sonstiger Zahlungsmittel nur zahlungshalber auch auf die besonders vereinbarte Barter-Verrechnung beziehe, würden doch in diesem Fall gerade Hauptziele dieses Systems, nämlich bargeldlose Schuldtilgung nur durch den Austausch von Waren, Werk- oder Dienstleistungen ohne Belastung des Warenverkehrs mit Zahlungsverpflichtungen (s dazu auch Garber, Zu den Auswirkungen der Konkurseröffnung auf Barterverträge, ZIK 2009/183, 112), konterkariert.

4. Da sich das vom Erstgericht gewonnene Auslegungsergebnis als richtig erweist, ist auf die von der Klägerin als erheblich erachtete und vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin selbst bei Annahme einer bloß zahlungshalber wirkenden Barter-Verrechnung infolge nicht betriebener Befriedigung ihrer Forderungen in diesem System keinen Anspruch auf Geldleistung habe, nicht einzugehen.

Da die Revision somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag, ist sie unzulässig und zurückzuweisen.

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