§§ 879 und 1045 ABGB:
AGB eines Tauschringes („Barter-Club“), wonach im Falle des Ausscheidens kein Anspruch auf Barauszahlung eines Guthabens, sondern nur auf Ausgleich durch weitere Gegengeschäfte besteht, verstoßen idR nicht gegen die guten Sitten.