§ 15 KSchG; § 879 Abs 3 ABGB:
Für die von § 15 Abs 3 KSchG verlangte Information über erhebliche Aufwendungen, die eine längere Vertragsbindung rechtfertigen, sind jedenfalls solche Angaben über die für die mit der Erfüllung eines Vertrags oder einer bestimmten Gruppe von Verträgen erforderlichen Aufwendungen erforderlich, die die angestrebte Bindungsdauer als nachvollziehbar und angemessen erkennen lassen.