Rechtssatz
Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und der Zuteilung des Hausrates muß das Wohl der Kinder eine wichtige Rolle spielen.
1 Ob 2104/96k | OGH | 25.06.1996 |
Auch; Beisatz: Das Wohl erziehungsbedürftiger und noch nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder ist zu beachten. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß Gegenstand des Aufteilungsverfahrens die endgültige Zuordnung des ehelichen Vermögens ist, die über die Dauer der Minderjährigkeit ehelicher Kinder fortwirkt (T1) |
4 Ob 11/03a | OGH | 21.01.2003 |
Auch; Beisatz: Die Berücksichtigung des Kindeswohls kann aber nicht dazu führen, nicht nur die Ehewohnung dem die Kinder betreuenden Ehegatten zuzuweisen, sondern darüber hinaus dem anderen Ehegatten Lasten aufzubürden (Kreditrückzahlung), die im Verhältnis zwischen den Ehegatten in keiner Weise gerechtfertigt sind. So hat der Ehemann nicht nur selbst an der Sanierung des Hauses wesentlich mitgearbeitet, er hat auch während aufrechter Ehe die Kreditrückzahlungen geleistet. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0050OB00776_8200000_001
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