OGH 5Ob707/78 (RS0017111)

OGH5Ob707/7828.11.1978

Rechtssatz

Als Grundlage der außervertraglichen Haftung eines Warenherstellers kommt - mangels positiv - rechtlicher Sonderregelung - nur die Berufung auf die von Lehre und Rechtsprechung gebilligten vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten zu Gunsten des Erwerbers einer Ware oder die Inanspruchnahme der rein deliktischen Haftung des Herstellers in Frage.

Normen

ABGB §881 IA
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7d

5 Ob 707/78OGH28.11.1978

Veröff: SZ 51/169 = JBl 1979,483 (kritisch Poch JBl 1980,281 ff)

7 Ob 623/87OGH29.10.1987

Veröff: IPRax 1988,363; hiezu Lorenz IPRax 1988,373 = VersR 1988,1086

8 Ob 525/89OGH31.05.1989

Auch; nur: Als Grundlage der außervertraglichen Haftung eines Warenherstellers kommt - mangels positiv - rechtlicher Sonderregelung - nur die Berufung auf die von Lehre und Rechtsprechung gebilligten vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten zu Gunsten des Erwerbers einer Ware. (T1) <br/>Veröff: RZ 1992/76 S 213

8 Ob 556/92OGH25.06.1992

Auch; Veröff: SZ 65/96 = JBl 1992,788

7 Ob 189/98iOGH14.04.1999

Vgl; nur T1; Beisatz: Aus dem Vertrag eines Erzeugers mit seinem ersten Abnehmer werden Schutzpflichten des Erzeugers gegenüber dem Letztabnehmer abgeleitet, sodass die Haftung des Erzeugers gegenüber dem Letztabnehmer den §§ 1298 und 1313a ABGB unterliegt. (T2)

1 Ob 33/02pOGH25.10.2002

Vgl; Beisatz: Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist. (T3)

8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 108/07mOGH27.02.2009

Vgl; Beisatz: Auf die Streitfrage der Grundlage der Schutzpflichten zugunsten Dritter muss im Anlassfall wegen der zu bejahenden rein deliktischen Haftung der Beklagten nicht eingegangen werden. (T4)<br/>Beisatz: Diese Haftungsgrundlage steht dem Geschädigten alternativ zur vertraglichen zur Verfügung. Diese Verschuldenshaftung des Warenherstellers bleibt auch nach Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes aufrecht. (T5)

7 Ob 207/15iOGH16.12.2015

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0050OB00707_7800000_001

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