OGH 5Ob65/88 (RS0083089)

OGH5Ob65/8820.6.1989

Rechtssatz

Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. Werden im Zuge der Behebung solcher Schäden Arbeiten in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, wie etwa die Beseitigung schadhaften Wandverputzes sowie dessen Erneuerung einschließlich Malen oder Tapezieren der Wände - notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens und fallen die damit verbundenen Kosten in die Zahlungspflicht der Gemeinschaft.

Normen

MRG §3 Abs2 Z2
WEG 1975 §14
WEG 2002 §28 Abs1

5 Ob 65/88OGH20.06.1989
5 Ob 219/98mOGH11.05.1999

Auch; nur: Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. Werden im Zuge der Behebung solcher Schäden Arbeiten in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens und fallen die damit verbundenen Kosten in die Zahlungspflicht der Gemeinschaft. (T1)<br/>Beisatz: Mit § 14 Abs 1 Z 1 WEG ist der Erhaltungsbegriff des MRG auch für die WE-Gemeinschaft verbindlich geworden. (T2) Beisatz: Hier: Kellerabteile, die Zubehör zum Wohnungseigentum sind. (T3)

1 Ob 183/00vOGH24.10.2000

Ähnlich; Beisatz: Risse an Wohnungswänden und sonstige Schäden innerhalb der Wohnungen sind von deren Eigentümern (nur) zu tragen, wenn es sich dabei um rein optische Probleme - also um "Schönheitsfehler" - handelt, die "durch Übermalen beziehungsweise Ausmalen behoben werden können". Hingegen sind ernste Schäden des Hauses auf Kosten der Miteigentümergemeinschaft zu beheben. Darunter können auch Schäden innerhalb der einzelnen Wohnungen fallen. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/160

1 Ob 228/00mOGH28.11.2000

Gegenteilig; Beisatz: Die Schäden an der Malerei oder an Tapeten sind gewiss keine Schäden an der Substanz des Hauses, sodass der Vermieter zu deren Behebung nicht verpflichtet ist. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, die Malerei oder die Tapeten nach seinem eigenen Gutdünken zu gestalten beziehungsweise zu erneuern. Sind die ernsten Schäden eines Hauses - hier: die Setzungsrisse - erst einmal behoben, so ist der Erhaltungspflicht des Vermieters Genüge getan, und es obliegt nun dem Mieter, die Innengestaltung des von ihm gemieteten Objekts vorzunehmen. (T5)

5 Ob 289/03sOGH29.03.2004

Auch; nur: Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. (T6)

5 Ob 83/06aOGH20.04.2006

Auch; Beisatz: Hier: § 3 MRG. (T7)<br/>Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T8)

4 Ob 86/08pOGH08.07.2008

Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 238/08yOGH04.11.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Entscheidung 1 Ob 228/00m ist vereinzelt geblieben. Aus einer Einzelentscheidung kann keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet werden. (T9)

5 Ob 113/10vOGH02.12.2010

Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Funktioneller und adäquater Zusammenhang zwischen den „eigentlichen“ und den „abgeleiteten“ Erhaltungsarbeiten kann dabei Abgrenzungshilfe sein. (T10)<br/>Beisatz: Umfang der (Vor‑ und Nach‑)Arbeiten nach §§ 3 f MRG steht im Zusammenhang mit dem Verständnis der „Duldungspflichten“ des Mieters nach § 8 Abs 2 MRG und dessen Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG. (T11)

5 Ob 170/11bOGH13.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T12)

5 Ob 148/12vOGH17.12.2012

Auch; nur T6

5 Ob 247/12bOGH21.03.2013

Auch; Auch Beis wie T3

5 Ob 60/14fOGH20.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schimmelbefall im Kellergeschoß des Hauses. (T13)<br/><br/>

5 Ob 143/14mOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Ob bloß vorbereitende, begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten vorliegen, ist aus deren funktionellem Zusammenhang mit der eigentlichen Erhaltungsarbeit zu erschließen. Sie sind zu deren Durchführung notwendig, ermöglichen oder erleichtern sie oder dienen dazu, den ursprünglichen Zustand nach Abschluss der Erhaltungsarbeit wiederherzustellen. (T14)<br/>

5 Ob 230/14fOGH27.01.2015

Vgl auch; Beis wie T12

6 Ob 3/14fOGH29.06.2015

Auch; Beis wie T12

3 Ob 85/15vOGH16.03.2016

Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2016/30

5 Ob 181/16bOGH23.01.2017

Vgl auch; Beis wie T14

6 Ob 101/18yOGH28.06.2018

Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T13

5 Ob 57/19xOGH21.05.2019

Auch; Beis wie T12

5 Ob 178/21vOGH15.11.2021

Vgl; nur T6

5 Ob 6/22aOGH03.03.2022

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_0050OB00065_8800000_001

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