Rechtssatz
Zweck der mit Nichtigkeitssanktion bewehrten Verbotsnorm des § 3 KautSchG ist es, den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er um der Aufrechterhaltung des Dienstvertrages willen dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird.
Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Arbeitsvertrag
2 Ob 236/16v | OGH | 20.06.2017 |
Auch; Beisatz: keine analoge Anwendung von § 3 KautSchG, wenn der Dienstnehmer nicht vom Dienstgeber zur Sicherheitenbestellung gedrängt wurde, sondern – selbst bei Kenntnis der Liquiditätsprobleme des Dienstgebers – aus eigener Initiative dem Kreditunternehmen Sicherheiten anbietet. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0050OB00615_8800000_003