Rechtssatz
Revision unzulässig, die nur den Hinweis auf das längere Zurückliegen einer einschlägigen OGH - Entscheidung enthält ohne darzutun, dass sich seither die dogmatischen Grundlagen der älteren Judikatur derart geändert haben, dass diese nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.
3 Ob 140/07w | OGH | 23.10.2007 |
Auch; Beisatz: Solange sich die Rechtslage nicht geändert hat und auch von der Lehre keine fundierte Kritik an der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geäußert wurde, ist auch durch eine ältere Rechtsprechung die Rechtssicherheit gewährleistet (so schon 2 Ob 317/02k). (T1) |
9 ObA 8/09f | OGH | 28.01.2009 |
Auch; Beisatz: Allein der Hinweis auf die Tatsache, dass einschlägige OGH-Rechtsprechung länger zurückliegt, ist aber nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Erheblichkeit aufzuzeigen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0050OB00596_8700000_001