OGH 5Ob14/95

OGH5Ob14/9521.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Josef Johann S*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr.Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Vormerkung des Eigentumsrechtes ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 15.November 1994, GZ 22 R 466/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7.Juli 1994, TZ 9410/94, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22.11.1993 wurde der Klage des Antragstellers gegen den Eigentümer der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaften wegen Zuhaltung eines Kaufanbotes stattgegeben und der Liegenschaftseigentümer zur Unterfertigung eines die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften betreffenden Kaufvertrages verurteilt (10 Cg 346/93b-42 des Landesgerichtes Salzburg). Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 1.6.1994, 1 R 42/94, wurde dieses Urteil bestätigt und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

Das Erstgericht bewilligte den Antragsteller (Antrag vom 28.6.1994) auf Grund der vorhin genannten Urteile die Vormerkung des Eigentumsrechtes ob den eingangs genannten Liegenschaften.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Liegenschaftseigentümers den Beschluß des Erstgerichtes in antragsabweisendem Sinn ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Gemäß § 38 lit a GBG finde die Vormerkung auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz statt, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen werde, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Nach herrschender Lehre und überwiegender Rechtsprechung könne die Vormerkung auf Grund eines nicht rechtskräftigen Urteiles dann nicht bewilligt werden, wenn in diesem das dingliche Recht nicht unbegdingt zu- oder abgesprochen werde, sondern wenn das Urteil bloß über einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechtes oder die Verpflichtung zur Ausstellung der einverleibungsfähigen Urkunde abspreche (Feil, Liegenschaftsrecht 1583 mwN; Rz 1933, 22; ZBl 1936/222). Das Urteil, auf welches der Antragsteller sein Vormerkungsbegehren stütze, habe lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Unterfertigung einer einverleibungsfähigen Urkunde zum Gegenstand, nicht aber den Zuspruch eines dinglichen Rechtes, so daß dem Vormerkungsbegehren nicht stattgegeben werden könne.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur hier zu lösenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nur eine mehrere Jahrzehnte alte Judikatur gegeben sei.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, ohne daß auf die Richtigkeit der Begründung des Bewertungsausspruches des Rekursgerichtes (zB im Hinblick auf § 60 Abs 2 JN) näher eingegangen werden müßte.

Gemäß § 16 AußStrG, der mangels diesbezüglicher besonderer Vorschriften im Grundbuchsgesetz auch für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen als Sonderfall der außerstreitigen Gerichtsbarkeit gilt, ist § 508a ZPO sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichtes (nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG) nicht gebunden.

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die bloße Tatsache, daß bei unveränderter Gesetzeslage seit längerer Zeit keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erging, ist für sich allein kein Grund, der die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zur Folge haben könnte. Besteht nämlich eine einheitliche Rechtsprechung - wie hier (ergänzend zu den vom Rekursgericht angeführten Belegstellen sei noch auf Zentralblatt 1936/222 und SZ 6/252 verwiesen, ferner zusammenfassend MGA Grundbuchsrecht4 § 38 GBGB/E 1 bis 4) -, die ganz offensichtlich mit dem Gesetzestext in Einklang steht und wogegen auch im Schrifttum (s Bartsch, Grundbuchsgesetz7 447; Feil, Grundbuchsgesetz2 367; Feil Liegenschaftsrecht 1583; aM Klang in NZ 1936, 113, dessen abweichende Meinung vereinzelt blieb), nichts eingewendet wurde und der - erschließbar aus dem Nichtbestehen jüngerer Entscheidungen - die Praxis offenbar ständig folgte, so ist kein Anlaß für eine abermalige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben.

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