OGH 3Ob140/07w

OGH3Ob140/07w23.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Josef S*****, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Erich G*****, vertreten durch Dr. Alois Auterith LL.M., Dr. Herwig Hammerer und Mag. Rainer Samek, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen 203.159,81 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 4. Mai 2007, GZ 1 R 72/07d-89, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Horn vom 28. Dezember 2006, GZ 6 E 405/01f-80, 778/01h-79, (teilweise) abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Dem betreibenden Gläubiger wurde zur Hereinbringung von 2,795.540 S (der Titel lautet in der Hauptsache allerdings auf USD!) sA in zwei zum Vollzug verbundenen Verfahren die Zwangsverwaltung von landwirtschaftlichen Liegenschaften des Verpflichteten bewilligt. Das Erstgericht stellte mit Punkt 2. seines Beschlusses ON 80 (im führenden Akt) die beiden Exekutionen mit Ablauf der Abrechnungsperiode 2006/2007 nach § 129 Abs 2 zweiter Fall EO von Amts wegen ein, obgleich der Verpflichtete in seiner Äußerung zur beabsichtigten Einstellung auch selbst einen Einstellungsantrag gestellt hatte. Zu Punkt 3. sprach es aus, dass der Betreibende die Kosten eines Antrags und einer Äußerung selbst zu tragen habe. Dabei ging es von einem Bericht des Zwangsverwalters aus, wonach die Verwaltung künftig einen Ertrag von 500 bis 1000 EUR jährlich erzielen könne, darin berücksichtigt bereits die Kosten des Kanalanschlusses, und von bisherigen durchschnittlichen Jahresertragsüberschüssen von 616,38 EUR. Das ergebe bisher nur eine Deckung von rund 7,5 % der 4-%igen Jahreszinsen von 8.126,39 EUR und künftig bestenfalls ein Achtel des jährlichen „Zinsaufkommens". Dabei könne von einem nennenswerten Teil der Zinsen iSd Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 203/88 keinesfalls mehr gesprochen werden. Das Gericht zweiter Instanz gab (u.a.) dem Rekurs des Betreibenden gegen diese Entscheidung dahin (teilweise) Folge, dass es den Antrag auf Einstellung abwies (Punkt 2.) und die Kostenentscheidung des Erstgerichts in Punkt 3. im Umfang von 744,32 EUR (Kosten der Äußerung) abänderte. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zu Punkt 2. zulässig, im Kostenpunkt aber jedenfalls unzulässig sei. Das Rekursgericht schloss sich der jüngeren Rsp des LGZ Wien und Lehrmeinungen an, wonach eine Einstellung der Zwangsverwaltung nicht erfolgen könne, wenn auch nur ein Teil der laufenden Zinsen aus den Erträgnissen berichtigt werden könne.

Zur Frage der Einstellung bedürfe es einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof, zumal dessen Rsp dazu bereits älteren Datums sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist, soweit er sich gegen die Abänderung im Kostenpunkt richtet, nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Nach Ansicht des erkennenden Senats handelt es sich bei (den zu erwartenden) Reinerträgen der Zwangsverwaltung von etwa einem Achtel der laufenden Zinsen der betriebenen Forderung jedenfalls um einen „nennenswerten" Teil davon. Dies gilt selbst dann, wenn man von dem im Exekutionsantrag errechneten Schillingbetrag ausgeht, obwohl nach dem auf 220.000 US-Dollar lautenden Exekutionstitel (ähnlich wie nach § 905a Abs 2 ABGB) die Umrechnung nach dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen Kurswert (im Titel: „Devisenmittelkurs") zu erfolgen hätte, was - wie allgemein bekannt - gegenwärtig wesentlich geringere Jahreszinsen in Euro (nämlich rund 6.100) ergäbe. Wie der Oberste Gerichtshof nun schon wiederholt aussprach, bewirkt das Fehlen einer jüngeren Rechtsprechung für sich noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Solange sich die Rechtslage nicht geändert hat und auch von der Lehre keine fundierte Kritik an der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geäußert wurde, ist auch durch eine ältere Rechtsprechung die Rechtssicherheit gewährleistet (2 Ob 317/02k; ähnlich 7 Ob 333/99t; 9 Ob 177/02y). Ausgehend von den ohnehin vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen SZ 9/115 und 3 Ob 203/88 (die im RIS-Justiz im Volltext gebührenfrei abrufbar ist; vgl zu dieser Form der Veröffentlichung Zechner in Fasching/Konecny², § 502 ZPO Rz 30), die in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht abgelehnt wurden, bedarf es unter den gegebenen Umständen der vom Rekursgericht (den Obersten Gerichtshof nach § 526 Abs 2 ZPO nicht bindend) für nötig gehaltenen Klarstellung nicht. In der sich ohnehin auf Heller/Berger/Stix (EO4 1065) berufenden jüngeren der beiden Entscheidungen ging der Oberste Gerichtshof deutlich über den Standpunkt der die Zahlung eines nennenswerten Teils der Zinsen fordernden Entscheidung SZ 9/115 hinaus, wenn er sich mit der Tilgung eines Teils derselben begnügte und nur einräumte, dass ohnehin im konkreten Fall - genau wie im vorliegenden - auch die engeren Voraussetzungen nach der Vorentscheidung vorlägen.

§ 129 EO gilt derzeit noch in der Stammfassung, Angst (in Angst, EO, § 129 Rz 7) stimmt mit Heller/Berger/Stix (und damit auch mit 3 Ob 203/88) überein, Schreiber (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 129) enthält sich einer Stellungnahme, übt demnach auch keine Kritik an der Rsp. Nach stRsp kann sogar bei Vorliegen auch nur einer eingehend begründeten Vorentscheidung von einer gefestigten Rsp ausgegangen werden, wenn sie im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (7 Ob 73/05v; 3 Ob 59/06g uva). Auch der Verpflichtete kann keineswegs mit neuen Argumenten Zweifel an der Richtigkeit dieser Rsp wecken (s dazu Zechner aaO Rz 29 mwN); er stützt sich ja im Wesentlichen lediglich auf die von der neueren Rsp längst überholte Entscheidung GlUNF 4823 aus dem Jahr 1909, in der der Oberste Gerichtshof eine Einstellung der Zwangsverwaltung schon dann befürwortete, wenn nicht alle laufenden Zinsen gedeckt würden. Der Revisionsrekurs ist somit zur Gänze zurückzuweisen.

Stichworte