Rechtssatz
Falls der gefährdeten Partei der die Liegenschaft betreffende Anspruch endgültig zuerkannt wird, haben die nach der Anmerkung des exekutiven Veräußerungsverbot und Belastungsverbotes eingetragenen Verfügungen nur insoferne Wirkung, als sie dem Anspruche, bezüglich dessen das Verbot erlassen wurde, nicht entgegenstehen; andernfalls sind sie zu löschen.
5 Ob 57/58 | OGH | 12.03.1958 |
EvBl 1958/205 S 328 |
5 Ob 193/98p | OGH | 29.09.1998 |
Beisatz: Es sind also auch nach der Anmerkung des Verbots bücherliche Eintragungen, die mit dem Verbot im Widerspruch stehen, zulässig (EvBl 1958/205; NRsp 1991/127). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0050OB00057_5800000_001
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