OGH 5Ob193/98p

OGH5Ob193/98p29.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Manfred H*****, 2. Gerhard H*****, 3. Elisabeth H*****, Zweit- und Drittantragsteller vertreten durch Dr. Erich Poszvek, öffentlicher Notar, Fasangartengasse 4, 1130 Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** infolge des Revisionsrekurses der Ilse H*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 16. April 1998, GZ 22 R 45/98t-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Poysdorf vom 23. Februar 1998, TZ 479/98, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Rechtsmittelwerberin ist mit dem Erstantragsteller in aufrechter Ehe verheiratet. Zu ihren Gunsten ist auf der Liegenschaft EZ ***** aufgrund einer zu C 763/97 v des Bezirksgerichtes Poysdorf erlassenen einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres Anspruchs auf die Ehewohnung ein richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinn des § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO angemerkt.

Zweit- und der Drittantragsteller beantragten am 23. 2. 1998 die Eintragung ihres Eigentumsrechtes aufgrund des Schenkungsvertrages vom 12. 11. 1997. Mit Beschluß vom 23. 2. 1998 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Zweit- und Drittantragsteller je zur Hälfte bewilligt.

Gegen diesen Beschluß erhob die Verbotsberechtigte Rekurs an das Landesgericht Korneuburg und beantragte, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes der Zweit- und Drittantragsteller abgewiesen werde. Dem stehe nämlich das richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot entgegen.

Mit Beschluß vom 16. 4. 1998 gab das Rekursgericht dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000.

In Lehre und Rechtsprechung bestehe die einhellige Auffassung, daß richterliche Veräußerungsverbote, die bloß im Lastenblatt anzumerken seien, im allgemeinen nur dahin wirkten, daß sie die Veräußerung oder Belastung nicht an sich hinderten, sie aber gegenüber demjenigen, der durch das Verbot geschützt werden solle, unwirksam machten. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot habe also nur eine Rangsperre, nicht aber eine absolute Eintragungssperre zur Folge. Es hindere weitere Eintragungen nicht, sondern bedeute zufolge § 384 Abs 3 EO nur, daß spätere Eintragungen der gefährdeten Partei gegenüber bloß dann ein Recht bewirkten, wenn der von dieser auf die Liegenschaft oder das bücherliche Recht erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen werde. Erst wenn der gefährdeten Partei die die Liegenschaft betreffenden Ansprüche endgültig zuerkannt seien, hätten nach der Anmerkung des exekutiven Veräußerungs- und Belastungsverbots eingetragene Verfügungen nur insofern Wirkung, als sie dem Anspruch, bezüglich dessen das Verbot erlassen wurde, nicht entgegenstünden. Andernfalls seien sie - allerdings erst nach Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung - zu löschen. Dabei folge das Rekursgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG nicht gegeben seien.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Verbotsberechtigten mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Begehren um Einverleibung des Eigentumsrechtes der Zweit- und Drittantragsteller abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig.

Die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage, ob ein im Grundbuch angemerktes einstweiliges Veräußerungsverbot weiteren bücherlichen Eintragungen, insbesondere der Einverleibung des Eigentumsrechtes entgegensteht, wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger, einheitlicher Rechtsprechung verneint. Die gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO erwirkte Anmerkung des Verbots der Veräußerung der Liegenschaft hindert grundbücherliche Eintragungen nicht. Diese erlangen allerdings ihre volle Wirkung nur für den Fall, als die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Falls der gefährdeten Partei der die Liegenschaft betreffende Anspruch jedoch endgültig zuerkannt wird, haben die nach der Anmerkung des Verbots eingetragenen Verfügungen nur insofern Wirkung, als sie dem Anspruch, bezüglich dessen das Verbot erlassen wurde, nicht entgegenstehen. Stehen sie dem Anspruch der gefährdeten Partei entgegen, so sind die nach dem Verbot eingetragenen Verfügungen, also auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes, zu löschen.

Es sind also auch nach der Anmerkung des Verbots bücherliche Eintragungen, die mit dem Verbot im Widerspruch stehen, zulässig (EvBl 1958/205; NRsp 1991/127; zuletzt 5 Ob 2336/96g; vgl in diesem Sinn auch RZ 1992/20 = RdW 1991, 263; hiezu zuletzt Hoyer, Die Wirkungen des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes NZ 1996, 97 f; EvBl 1997/74; Feil, Grundbuchsgesetz3 Rz 14 zu § 9 GBG mwN).

Schon im Hinblick auf die deutliche Bestimmung des § 84 Abs 3 EO erübrigt sich ein Vergleich dieser Rechtslage mit jener, die durch ein vertragliches Verbot geschaffen wird.

Im Hinblick auf die durch den Wortlaut des § 384 Abs 3 EO geschaffene klare Rechtslage, daß während des Schwebezustandes vor Entscheidung über das Bestehen des geschützten Hauptanspruchs keine Grundbuchssperre besteht (vgl auch Hoyer aaO 103 mwN) sowie die dargestellte gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehlt es an der Erheblichkeit der Rechtsfrage, die gemäß § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs erforderlich ist.

Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen.

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