Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestellte im anhängigen Sachwalterbestellungsverfahren Dr. Franz A***** zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter für bestimmte dringende Angelegenheiten.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge.
Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der frei gewählte Vertreter der Betroffenen am 1. 2. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt und überreichte den namens der Betroffenen erhobenen Revisionsrekurs am 21. 2. 2011 persönlich beim Erstgericht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs, zu dem der Sachwalter ohne Freistellung eine Rechtsmittelbeantwortung erstattete, ist verspätet:
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Sie endete daher hier am 15. 2. 2010. Die Überreichung des Rechtsmittelschriftsatzes am 21. 2. 2011 erfolgte somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.
Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist der - hier grundsätzlich noch anwendbare (§ 207h AußStrG idF Art 15 Z 5 Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl I 2010/111) - § 46 Abs 3 AußStrG im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0007137). Dazu gehört auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters (RIS-Justiz RS0122777) und eines einstweiligen Sachwalters (7 Ob 258/09f = iFamZ 2010/151, 199).
Der verspätete Revisionsrekurs ist gemäß §§ 71 Abs 4 iVm 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.
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