Rechtssatz
Die Rechtsrüge ist nicht gehörig ausgeführt, wenn die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils als "völlig unrichtig" bezeichnet wird, denn es handelt sich nur um eine begründungslos gebliebene Ablehnung der Richtigkeit von rechtlichen Schlussfolgerungen in dem angefochtenen Urteil.
5 Ob 538/76 | OGH | 01.06.1976 |
Veröff: RZ 1977/50 S 106 |
6 Ob 535/81 | OGH | 27.08.1981 |
Auch; Beisatz: Dies hat zur Folge, dass es dem OGH verwehrt ist, auf die Rechtsrüge einzugehen. (T1) |
8 Ob 3/82 | OGH | 14.01.1982 |
Auch; nur: Die Rechtsrüge ist nicht gehörig ausgeführt, wenn die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils als "völlig unrichtig" bezeichnet wird. (T2); Beis wie T1 |
7 Ob 671/82 | OGH | 29.07.1982 |
Auch |
5 Ob 135/10d | OGH | 23.09.2010 |
Ähnlich; Beisatz: Die schlichte Behauptung, eine ausführlich begründete Judikatur des OGH sei „falsch“, entspricht keiner gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge. (T3) |
2 Ob 84/12k | OGH | 13.06.2012 |
Auch; Beisatz: Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren. (T4) |
2 Ob 226/16y | OGH | 28.09.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Anspruchsgrundlage sei "offenkundig". (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0050OB00538_7600000_001