European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00084.18Y.0524.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Hat es der Revisionswerber unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0043605). Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RIS‑Justiz RS0041719 [T4]). Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen – ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RIS‑Justiz RS0043603). Hierzu reicht insbesondere das bloße Aufstellen einer Rechtsbehauptung regelmäßig nicht aus (RIS‑Justiz RS0043603 [T6]). Es fehlt an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich die Klägerin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (RIS‑Justiz RS0043603 [T9]).
Misst man die Revision an dieser Rechtsprechung, so ergibt sich Folgendes:
Abgesehen vom Referat des Verfahrensgangs und der Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen (§ 502 Abs 1 ZPO) enthält die Revision nur Folgendes:
1. Gegenstand des Verfahrens sei unter anderem die Frage, ob die von einer Privatperson, hier einem Rechtsanwalt, privatrechtlich nach § 1422 ABGB eingelösten Abgabenforderungen (als öffentliche Lasten) unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber der Beklagten, die ihre Anteile durch Zuschlag im Versteigerungsverfahren erworben habe, entfalte, weil die Verpflichtung zur Begleichung der vom Rechtsanwalt eingelösten Forderung auf sie übergegangen sei oder eben nicht.
Die Frage der dinglichen oder obligatorischen Verpflichtung zur Begleichung der eingelösten Forderung und damit im Zusammenhang stehend die Frage der Anwendung des § 1358 ABGB, eventualiter § 896 ABGB, gehe weit über den Einzelfall hinaus, zumal schon unzählige Personen im Zusammenhang mit dem klagsgegenständlichen Hintergrund damit konfrontiert seien.
Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob nämlich eine dingliche oder bloß obligatorische Verpflichtung „hinterlegt“ sei bzw ob danach die von Rechtsanwalt Dr. ***** eingelöste Forderung nunmehr auf die Beklagte übergegangen sei, liege nicht vor.
Darin liege eine erhebliche Rechtsfrage.
Wenngleich diese Argumentation etwas undeutlich ist, könnten (bei großzügigem Verständnis) die aufgezeigten Aspekte unter Umständen eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen. Der Revisionswerber unterlässt es jedoch in weiterer Folge – wie gleich zu zeigen ist –, auch nur irgendein (taugliches) Argument vorzutragen, warum die Rechtsansicht des Berufungsgerichts unrichtig, die Ansicht des Revisionswerbers hingegen zutreffend sein sollte.
2. Soweit der Kläger aus der „angezogenen Einlösungsvereinbarung“ Rechtsfolgen ableiten will, geht er insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, als der Inhalt der Einlösungsvereinbarung nicht festgestellt wurde. Überdies erklärt er nicht, aus welchem Passus dieser Vereinbarung sich die von ihm behaupteten Rechtswirkungen ergeben sollten.
Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, die beklagte Erwerberin sei letztlich eine Gesellschaft des Rechtsanwalts Dr. *****, was auch der Gemeinde ***** im Zeitpunkt und im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Einlösungsvereinbarung bewusst und bekannt gewesen sei, verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO). Überdies ist nicht erkennbar, was sich aus diesem Vorbringen rechtlich zugunsten des Revisionswerbers ergeben sollte.
Die Rechtsausführungen der Revision schließen mit der Behauptung, die eingelöste Forderung (gemeint: Haftung für diese Forderung) sei auf die Beklagte übergegangen, sodass die bereits in der Berufung angezogenen Rechtsgrundlagen, nämlich § 1358 ABGB, eventualiter § 896 ABGB in Ansehung der Beklagten dazu zu führen gehabt hätten, dass dem Klagebegehren voll umfänglich stattzugeben gewesen wäre.
Dabei handelt es sich um eine bloße Rechtsbehauptung.
3. Zusammengefasst lässt die Rechtsrüge der Revision jegliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts und zu den angeschnittenen Rechtsfragen vermissen, geht teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und enthält unzulässige Neuerungen. Eine gesetzmäßige Rechtsrüge liegt im Licht der eingangs zitierten Judikatur nicht vor. Diesfalls ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf materiell‑rechtliche Fragen einzugehen (RIS‑Justiz RS0043603 [T10]). Die Revision war daher zurückzuweisen.
4. Über die von der Beklagten begehrten Kosten für ihre (im Gesetz nicht vorgesehene) „Stellungnahme“ zum Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Revision (§ 508 ZPO) hat bereits das Berufungsgericht negativ abgesprochen. Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet, weshalb keine Kostenentscheidung zu fällen war.
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