Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung des 2. Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Revision macht als erhebliche Rechtsfrage ausschließlich Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, weil dessen Entscheidungsgründe über die Beweisrüge des Klägers nicht nachvollziehbar (weil ihm aus unrichtiger rechtlicher Beurteilung Unglaubwürdigkeit zur Last gelegt worden sei), unzureichend (weil eine Auseinandersetzung mit einem Argument der Beweisrüge unterblieben sei) und unschlüssig (weil es bloße Schutzbehauptungen für glaubwürdig erachtet habe) seien.
Rechtliche Beurteilung
Die zweite Instanz ist allerdings differenziert auf die Beweisrügen der Berufung eingegangen und hat im Einzelnen wiederholt durch den (zulässigen: RIS-Justiz RS0122301) Hinweis auf § 500a ZPO dargelegt, dass die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die bekämpften Entscheidungsgründe jedoch für zutreffend erachtet werden, aber auch konkret dargestellt, warum den Argumenten des Berufungswerbers nicht gefolgt wird. Nachdem sich das Berufungsgericht also mit der Beweisfrage nicht nur kursorisch befasste, sondern im Einzelnen auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüfte sowie nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellte und in seinem Urteil festhielt, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Beweisrügen als mangelfrei; es ist nicht nämlich verpflichtet, sich dabei mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043150; RS0043162). Die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht mängelfrei auseinandergesetzt hat, ist aber im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043371 [T21]).
Daher war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Da die außerordentliche Revision vor einer Zulassungsmitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO vom 2. Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei beantwortet, die Revision dann aber als unzulässig zurückgewiesen wurde, sind die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0043690 [T1, T6 und T7]). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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