Rechtssatz
Dieses besondere gesetzliche Vorkaufsrecht setzt einen Bedarf der Gemeinde für die von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Zwecke voraus (§ 8 Abs 1 StadtErnG), sodass jede Umgehung der Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften unmittelbar in die öffentlichen Interessen der "vorkaufsberechtigten" Gemeinde eingreift. An ihrer Rekurslegitimation zur Abwehr von Grundbuchseintragungen, die unter Verletzung des § 31 Abs 3 StadtErnG bewilligt wurde, ist daher nicht zu zweifeln.
Normen
AußStrG §9 I
GBG §122 B
StadtErnG §8
StadtErnG §9
StadtErnG §31 Abs3
5 Ob 27/92 | OGH | 07.04.1992 |
Veröff: NZ 1992,279 (Hofmeister,282) |
5 Ob 161/99h | OGH | 15.06.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Genehmigungspflichten nach dem Wr AuslGEG (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0050OB00047_9200000_001
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