OGH 5Ob439/97p

OGH5Ob439/97p25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Ing.Peter D*****, vertreten durch Dr.Georg Reiter und Dr.Christoph Brandweiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 10.Juli 1997, AZ 22 R 87/97s, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß die Voraussetzungen des § 97 GBG nach der Rechtsprechung nur vorliegen, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde (RIS-Justiz RS0060670). Ob eine solche Situation vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung (vgl Hoyer NZ 1996, 96 zu E 353), der grundsätzlich keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3). Wenn das Rekursgericht - unter Hinweis auf 5 Ob 63/93 = SZ 66/150 = EvBl 1994/87 - die gleichzeitige Einverleibung des Vorkaufsrechts mit dem Eigentumsrecht der Käuferin als ganz unzweideutig bedungen angesehen hat, so hat es damit die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.

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