5 Ob 418/97z | OGH | 30.09.1997 |
5 Ob 289/00m | OGH | 28.11.2000 |
Vgl auch; nur: Im Falle eines Eigentümerwechsels kommt es grundsätzlich auf die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an, womit der Erwerber in das Bestandverhältnis eintritt und zur Einhebung des Mietzinses legitimiert ist. (T1); Beisatz: Warum und wie der Eintritt im konkreten Fall nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolgt sein soll (etwa durch die Übertragung des Besitzes), muss im Verfahren konkret dargelegt werden. (T2) |
5 Ob 198/01f | OGH | 27.11.2001 |
Vgl; nur: Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4 MRG sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon MietSlg 31.316/13 mwN zu § 12 Abs 4 MG). (T3); Beisatz: Die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) kommt demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter war. (T4) |
5 Ob 229/02s | OGH | 28.01.2003 |
nur T1 |
5 Ob 73/08h | OGH | 14.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Es kann nur derjenige passiv legitimiert sein, der im Zeitpunkt der geltend gemachten Zinsperioden Vermieter war und die Vorschreibungen vorgenommen hat. (T5) |
5 Ob 121/08t | OGH | 09.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Interessen des Hauseigentümers werden durch die Entscheidung über die Zulässigkeit des Untermietzinses nach § 26 MRG nicht unmittelbar berührt, sodass ihm keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommt. (T6) |
5 Ob 241/08i | OGH | 25.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist der Wegfall eines Mietverhältnisses für die Zulässigkeit des Verfahrens außer Streit ohne Bedeutung, soweit es um noch bestehende Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis zwischen den früheren Vertragsparteien geht. (T7) |
5 Ob 99/11m | OGH | 07.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann, wenn am vermieteten Objekt Wohnungseigentum nicht begründet ist und daher weder nach § 2 Abs 1 zweiter Satz MRG noch nach § 4 Abs 1 WEG die Rechtsstellung des Vermieters einem Wohnungseigentümer allein zukommt, nur gegen alle Mit‑ und Wohnungseigentümer des Hauses als Vermieter gerichtet werden. (T8) |
5 Ob 198/11w | OGH | 09.11.2011 |
Vgl; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben. (T9) |
5 Ob 174/12t | OGH | 14.02.2013 |
Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Wird eine Liegenschaft, auf der sich ein Bestandobjekt befindet, veräußert, tritt der Erwerber zufolge § 1120 ABGB in die Position des Bestandgebers ein. Im Anwendungsbereich des MRG normiert § 2 Abs 1 Satz 4 MRG den Eintritt des Einzelrechtsnachfolgers des Vermieters in den Mietvertrag. Ab diesem Zeitpunkt ist der Erwerber zur Einhebung des Mietzinses legitimiert. (T10);<br/>Beisatz: Hauptmietzins für die Zeit vor Veräußerung steht in aller Regel dem Veräußerer zu. (T11) |
5 Ob 14/21a | OGH | 11.10.2021 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9 |
5 Ob 29/21g | OGH | 20.10.2021 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9 |
5 Ob 80/21g | OGH | 25.11.2021 |
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0050OB00418_97Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)