OGH 5Ob382/97f (RS0108658)

OGH5Ob382/97f30.9.1997

Rechtssatz

1) Die Judikatur, die nur solchen Bestandverträgen die Verbücherungsfähigkeit zuerkennt, deren zeitliche Dauer bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (RZ 1937, 393; SZ 21/116; SZ 25/29; SZ 32/124; SZ 33/68; SZ 45/47), akzeptiert die Vertragsklausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen, als ausreichende zeitliche Bindung.

2) Die Eintragung eines Bestandrechts ist schon dann zuzulassen, wenn der Vermieter für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Bestandliegenschaft für eine bestimmte Zeit auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen verzichtet, die sein Rechtsnachfolger bei einem unverbücherten Bestandrecht zur ordentlichen Aufkündigung des Bestandvertrages heranziehen könnte (so schon SZ 25/29; entgegen SZ 33/68).

Normen

ABGB §1095
GBG §19

5 Ob 382/97fOGH30.09.1997

Veröff: SZ 70/193

5 Ob 105/03gOGH26.08.2003

Auch; Beisatz: Bestandverträge, die eine Vertragsklausel enthalten, nach der innerhalb einer bestimmten Frist nicht gekündigt werden darf, sind jedenfalls verbücherungsfähig. (T1)

5 Ob 90/06fOGH29.08.2006

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist auch ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nach § 1095 ABGB verbücherungsfähig, wenn eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers vereinbart ist. (T2)

5 Ob 138/08tOGH26.08.2008

Teilweise abweichend; Beis wie T2

5 Ob 194/15pOGH21.12.2015

Teilweise abweichend; Beis wie T2

5 Ob 142/17vOGH26.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2017/101

5 Ob 27/19kOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T2

5 Ob 7/22yOGH01.06.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00382_97F0000_001

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