OGH 5Ob34/12d

OGH5Ob34/12d24.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Dr. Herwig Rischnig, Dr. Harald Skrube und Dr. Bernhard Hundegger Rechtsanwalt GmbH in Villach, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Beck Krist Bubits & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, wegen 42.406 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. November 2011, GZ 2 R 132/11s-22, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Juni 2011, GZ 49 Cg 60/10d-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.978,02 EUR (darin 329,67 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtsfrage eines auf die Untätigkeit in der internen Willensbildung und Säumigkeit der Mehrheit der übrigen Mit-/Wohnungseigentümer gestützten Schadenersatzanspruchs eines (ehemaligen) Mit-/Wohnungseigentümers - also eines Schadenersatzanspruchs im Innenverhältnis - insbesondere zur Passivlegitimation der Eigentümergemeinschaft fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO kurz zu begründen ist:

1. Auf die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage muss deshalb nicht eingegangen werden, weil sie die Klägerin in ihrer Revision nicht (erkennbar) aufgreift (vgl RIS-Justiz RS0102059).

2. Beide Vorinstanzen sind übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, dass die Begründung des Wohnungseigentums betreffend das vormals der Klägerin zugestandene Objekt aus näher dargelegten Gründen nichtig war. Dagegen wird in der Revision nichts ausgeführt. Bereits das Erstgericht hat - gestützt auf 5 Ob 1/91 (WoBl 1992/20 [Call] = MietSlg XLIII/16) - einen Schadenersatzanspruch der Klägerin aus Mietentgang für ein gar nicht rechtswirksam begründetes Wohnungseigentumsobjekt verneint. Gegen diese - bereits den behaupteten Schadenersatzanspruch dem Grunde nach verneinende - Rechtsansicht trägt die Klägerin in ihrer Revision ebenfalls nichts vor.

3. Ob der Klägerin allenfalls auf anderer Rechtsgrundlage, etwa einer vom Berufungsgericht erwogenen Benützungsregelung, Schadenersatzansprüche zustehen könnten, ist nicht zu prüfen, weil die Klägerin eine solche Rechtsgrundlage nie in Anspruch genommen hat.

4. Da die Vorinstanzen für den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruch bereits die von der Klägerin dafür behauptete Anspruchsgrundlage (den Bestand des ihr zugeschriebenen Wohnungseigentumsobjekts) - in der Revision unbekämpft - verneinten (RIS-Justiz RS0043338 [T15 und T20]), muss auf die in der Revision allein relevierte Frage der Passivlegitimation der Beklagten nicht eingegangen werden.

5. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht überprüfbar und die Revision hiegegen insoweit jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS-Justiz RS0104146).

6.1. Im Übrigen ist die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

6.2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Beklagte, nicht aber die Nebenintervenientin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979). Die Bedenken der Klägerin gegen einen Kostenzuspruch an die Beklagte mangels Parteifähigkeit sind unberechtigt, weil das Berufungsgericht die Parteifähigkeit der Beklagten für den Obersten Gerichtshof bindend bejaht hat (OGH 13. 11. 2007, 4 Ob 165/07d).

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