OGH 5Ob339/61 (RS0060269)

OGH5Ob339/6120.2.2019

Rechtssatz

Anwartschaften auf künftige Rechte (hier: betagtes Eigentum) können mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht durch Einverleibung (Vormerkung) verdinglicht werden. Das Judikat Nr 214 ist durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 615 und 822 ABGB (§§ 59 und 73 der dritten TeilNov) unanwendbar geworden (ebenso schon 7 Ob 140/57).

Normen

GBG 1955 §8
GBG 1955 §9
GBG 1955 §35

5 Ob 339/61OGH13.12.1961

Veröff: SZ 34/192 = EvBl 1962/219 S 245

5 Ob 7/80OGH06.05.1980

nur: Anwartschaften auf künftige Rechte (hier: betagtes Eigentum) können mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht durch Einverleibung (Vormerkung) verdinglicht werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Bedingtes Eigentum. (T2)

3 Ob 18/82OGH28.04.1982

nur T1; Beisatz: Ihre Eintragung ist unzulässig (Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, 1972,198). (T3) <br/>Veröff: SZ 55/58 = NZ 1983,137

7 Ob 602/89OGH27.04.1989

Auch; nur T1; Beisatz: Bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden. (T4) <br/>Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780

5 Ob 2388/96dOGH10.12.1996

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Begehrt wurde die Anwartschaft auf den späteren Erwerb einer Dienstbarkeit; das Fruchtgenussrecht zählt jedoch zu den Dienstbarkeiten (§ 478 ABGB), die als dingliche Rechte grundsätzlich erst mit der Eintragung im Grundbuch entstehen (§ 481 Abs 1 ABGB). (T5)

5 Ob 295/04zOGH11.01.2005

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Unter einer auflösenden Bedingung geschlossene Rechtsgeschäfte sind aber eintragungsfähig. (T6)

5 Ob 137/05sOGH21.06.2005

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 294/05dOGH10.01.2006

Auch; Beis wie T4

5 Ob 114/07mOGH18.09.2007

Beis wie T6

5 Ob 172/08tOGH25.11.2008

Beisatz: Aufschiebend bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden. (T7)<br/>Beisatz: Für ein aufschiebend bedingtes Recht kommt auch eine Vormerkung nicht in Frage. (T8)<br/>Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2008/175

5 Ob 254/08aOGH25.11.2008

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8;<br/>Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T10 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T10);<br/>Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T11 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T8 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T11)

5 Ob 25/10bOGH25.03.2010

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7;<br/>Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T12 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T12)

5 Ob 92/12hOGH09.08.2012

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T7;<br/>Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T13 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T13)

5 Ob 240/12yOGH24.01.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 120/13bOGH16.07.2013

Auch; Beis wie T4

5 Ob 159/13pOGH03.10.2013

Auch; Beis wie T4

5 Ob 206/13zOGH27.11.2013

Auch; Beis wie T4

5 Ob 177/14mOGH23.10.2014

Auch; Beisatz: Der hier bis zum Auszug der Verpflichteten wirksame Verzicht bewirkt, dass Befugnisse der Verpflichteten und ein uneingeschränkt eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht in Widerspruch zueinander stünden. Die Verzichtsvereinbarung schließt den Gebrauch, der vertraglich eingeräumt werden soll, vorläufig zur Gänze aus. Sie wirkt somit im Ergebnis wie eine vertraglich ausdrücklich als solche vereinbarte aufschiebende Bedingung, die das Recht einschließlich der damit verbundenen Pflichten erst mit ihrem Eintritt entstehen lässt. (T14)<br/>

5 Ob 168/16sOGH01.03.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eintragung eines durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters für den Verbotsberechtigten auflösend bedingten Belastungs‑ und Veräußerungsverbots. (T15)<br/>

5 Ob 121/16dOGH04.04.2017

Auch; Beis ähnlich wie T14, Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht, auf dessen Ausübung bis zum Ableben einer bestimmten Person verzichtet wurde. (T16)

5 Ob 139/17bOGH21.12.2017

Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/148

5 Ob 1/19mOGH20.02.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19611213_OGH0002_0050OB00339_6100000_003

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