OGH 5Ob270/03x (RS0118605)

OGH5Ob270/03x18.7.2018

Rechtssatz

§ 1 Abs 2 WEG 1948 sah zwar - so wie § 1 Abs 2 WEG 1975 (vgl jetzt § 2 Abs 3 WEG 2002) - die Begründung von Zubehörwohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, doch sollte damit nur eine Beweiserleichterung für die Feststellung des Umfangs des Akzessoriums geschaffen werden. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein, war also nicht allein auf die Errichtung von Zäunen oder Mauern beschränkt. Letztlich ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob eine Abgrenzung ausreichend deutlich ist. Dabei gelten in einem Zweifamilienhaus weniger strenge Anforderungen als in einer großen Wohnungseigentumsanlage.

Normen

WEG 1948 §1 Abs2
WEG 1975 §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3

5 Ob 270/03xOGH09.12.2003
5 Ob 182/07mOGH06.11.2007

Beisatz: Hier Hecke. (T1)

5 Ob 167/08gOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Entscheidend für die Zubehörstauglichkeit von Räumlichkeiten/Flächen ist die Verkehrsauffassung, was genauso für die Eignung von selbstständigen Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliche Objekte gilt. Beide Fragen können jedenfalls nur nach der Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. (T2)

4 Ob 150/11dOGH22.11.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2

4 Ob 108/12dOGH02.08.2012

Vgl auch

5 Ob 198/16bOGH22.11.2016

Auch

5 Ob 141/16wOGH04.05.2017

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 84/18sOGH18.07.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20031209_OGH0002_0050OB00270_03X0000_001

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