Spruch:
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil das grundsätzliche Problem, unter welchen Umständen ein Dotationsanspruch des Kindes grundsätzlich zu verneinen ist - anders als die nur den Einzelfall betreffende Frage der Höhe eines Heiratsgutes - eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstelle. Doch sind entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG, der hier noch anzuwenden ist, nicht gegeben.
Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass die Verpflichtung zur Hingabe eines Heiratsguts gemäß § 1220 ABGB nur dann besteht, wenn der nach dem Gesetz hiezu Verpflichtete über ein Vermögen oder über ein solches Einkommen verfügt, das die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals gestattet (RIS-Justiz RS0022465; vgl RS0022375 ua). Ebenso geklärt sind alle im konkreten Fall zu berücksichtigenden Fragen zum Einkommen des Dotationsberechtigten (vgl etwa 1 Ob 600/91) sowie zur Berücksichtigung von Unterhaltspflichten und Kreditraten des Dotationspflichtigen (vgl etwa 3 Ob 586/85 ua).
Ob und unter welchen Umständen das Vermögen des Dotierungspflichtigen zur Bestellung des begehrten Heiratsgutes ausreicht, also welchen Teil des Vermögens oder Einkommens des Dotierungspflichtigen eine Tochter als Heiratsgut fordern kann, wird vom Gesetz ebenso wenig beantwortet wie die Frage, welches Vermögen eines Dotierungspflichtigen als zur Bestellung eines angemessenen Heiratsguts hinlänglich anzusehen ist.
Die Bemessung des Heiratsguts ist immer eine von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls abhängige Entscheidung (10 Ob 262/97w = ÖA 1998, 132 mwN).
Einzelfall abhängig ist dabei nicht nur die Frage der Höhe des Heiratsguts (RIS-Justiz RS0022303 ua), sondern auch, ob im Sinn des § 1221 zweiter Halbsatz ABGB trotz grundsätzlicher Bejahung des Anspruchs aus der Sicht des Berechtigten mangelnde Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu seiner „Freisprechung", also zur Antragsabweisung, führt.
Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG liegen aus dieser Sicht nicht vor.
Das hatte zur Zurückweisung des insofern unzulässigen Rechtsmittels der Antragstellerin zu führen.
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