Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß die Bewilligung einer vom Ersteher beantragten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der ersteigerten Liegenschaft den urkundlichen Nachweis der Rechtskraft des Zuschlages sowie der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen voraussetzt, entspricht der Judikatur (5 Ob 7/93 = SZ 66/14; 5 Ob 63/94; 5 Ob 74/94). Dazu bedarf es grundsätzlich der Urkundenvorlage (vgl 5 Ob 2312/96b). Soweit in berichtigender Auslegung des § 87 Abs 1 und 2 GBG die Verweisung auf Urkunden gestattet wurde, die sich bereits beim Grundbuchsgericht (bzw Exekutionsgericht oder Verlassenschaftsgericht) befinden (3 Ob 96/95 = RZ 1996, 146/47 mwN), geschah dies nur in Ansehung von Entscheidungen (Exekutionstiteln), die etwa auch § 29 Abs 1 LiegTeilG von der Vorlagepflicht ausnimmt. Die Verweisung auf Akten, in denen die entscheidungswesentlichen Fakten nachzulesen sind (hier: Exekutionsakten, denen die Rechtskraft des Zuschlages oder die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen entnommen werden könnte), ist jedenfalls ausgeschlossen. Die dem Exekutionsgericht obliegende Bestätigung der Rechtskraft des Zuschlages und die Entscheidung über den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen (§ 237 EO) kann nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Grundbuchseintragung getroffen werden.
Aus der einen ganz anderen Sachverhalt behandelnden Entscheidung 5 Ob 12/94 ergibt sich nichts Gegenteiliges; dort war im übrigen der Pflicht zur Urkundenvorlage (des Rangordnungsbeschlusses) entsprochen worden.
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