OGH 5Ob2407/96y

OGH5Ob2407/96y14.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin C***** Immobilientreuhänder Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Haymo Richter, öffentlicher Notar in Wien, betreffend die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in der EZ *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Oktober 1996, GZ 46 R 1429/96d, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß die Bewilligung einer vom Ersteher beantragten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der ersteigerten Liegenschaft den urkundlichen Nachweis der Rechtskraft des Zuschlages sowie der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen voraussetzt, entspricht der Judikatur (5 Ob 7/93 = SZ 66/14; 5 Ob 63/94; 5 Ob 74/94). Dazu bedarf es grundsätzlich der Urkundenvorlage (vgl 5 Ob 2312/96b). Soweit in berichtigender Auslegung des § 87 Abs 1 und 2 GBG die Verweisung auf Urkunden gestattet wurde, die sich bereits beim Grundbuchsgericht (bzw Exekutionsgericht oder Verlassenschaftsgericht) befinden (3 Ob 96/95 = RZ 1996, 146/47 mwN), geschah dies nur in Ansehung von Entscheidungen (Exekutionstiteln), die etwa auch § 29 Abs 1 LiegTeilG von der Vorlagepflicht ausnimmt. Die Verweisung auf Akten, in denen die entscheidungswesentlichen Fakten nachzulesen sind (hier: Exekutionsakten, denen die Rechtskraft des Zuschlages oder die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen entnommen werden könnte), ist jedenfalls ausgeschlossen. Die dem Exekutionsgericht obliegende Bestätigung der Rechtskraft des Zuschlages und die Entscheidung über den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen (§ 237 EO) kann nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Grundbuchseintragung getroffen werden.

Aus der einen ganz anderen Sachverhalt behandelnden Entscheidung 5 Ob 12/94 ergibt sich nichts Gegenteiliges; dort war im übrigen der Pflicht zur Urkundenvorlage (des Rangordnungsbeschlusses) entsprochen worden.

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