OGH 5Ob74/94

OGH5Ob74/946.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) G***** Gesellschaft mbH, ***** und 2.) F***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 7.April 1994, GZ 46 R 2003/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 9.Dezember 1993, TZ 4983/93, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragsteller, für die ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft die Erteilung des Zuschlages angemerkt ist (B-LNR 6c), begehrten mittels unbeglaubigten Gesuches die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil der Ersteher einer Liegenschaft nicht berechtigt sei, die Anmerkung der Rangordnung zu beantragen und weil überdies auf dem Rangordnungsgesuch die Unterschriften der Antragsteller nicht beglaubigt seien.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob der Ersteher einer Liegenschaft zum Antrag auf Anmerkung der Rangordnung berechtigt sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem primären Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die begehrte Anmerkung bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der in NZ 1994, 44/287 veröffentlichten Entscheidung vom 2.Feber 1993, 5 Ob 7/93, zustimmend besprochen von Hofmeister (NZ 1994, 46; 5 Ob 63/94), die Rechtsfrage, derentwegen das Rekursgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses für gegeben erachtete, behandelt. Er kam dabei zu dem Ergebnis, daß der Ersteher einer Liegenschaft in der Zwangsversteigerung bereits als außerbücherlicher Eigentümer berechtigt ist, die Anmerkung der Rangordnung zu beantragen. Sein Gesuch kann jedoch nur bewilligt werden, wenn er sowohl die Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages als auch die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen urkundlich nachweist.

Die vom Rekursgericht als erheblich aufgezeigte Rechtsfrage wurde sohin vom Obersten Gerichtshof schon gelöst, sodaß der vom Rekursgericht genannte Grund für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gegeben ist.

Da die Antragsteller weder die Rechtskraft der Erteilung des Zuschlages noch die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen urkundlich nachwiesen - derartige Urkunden waren dem Grundbuchsgesuch nicht angeschlossen - entspricht die Entscheidung der Vorinstanzen auch im Ergebnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, abgesehen davon, daß der weitere Abweisungsgrund des Mangels der Beglaubigung der Unterschriften der Antragsteller auf dem Rangordnungsgesuch gegeben ist (Feil, GBG2, Rz 9 zu § 53 samt Rechtsprechungshinweis).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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