Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Revisionsrekurswerber macht geltend, beim Vertragsnachtrag vom 23. 11. 2010 handle es sich um einen Schenkungsvertrag, der mangels wirklicher Übergabe gemäß § 1 Abs 1 lit d NotAktsG als Notariatsakt errichtet werden hätte müssen. Dazu argumentiert er, dass die im Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 17. 10. 2007 als Gegenleistung für die Übergabe von Liegenschaftsanteilen vereinbarte Aufrechnung mit Forderungen des Übernehmers bereits im Zeitpunkt von dessen Abschluss vollzogen worden sei, weswegen die Forderungen des Übernehmers bei Abschluss des zeitlich späteren Vertragsnachtrags nicht mehr bestanden hätten und der Vertragsnachtrag als unentgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen sei.
Mit diesen Ausführungen spricht der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) an:
Rechtliche Beurteilung
2. Nach dem klaren Wortlaut des Vertragsnachtrags vom 23. 11. 2010 stellte dieser keinen Neuerungsvertrag iSd §§ 1376 ff ABGB dar, weil nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands dergestalt durch ein neues ersetzt werden sollte, dass mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten zu verknüpfen gewesen wäre (vgl dazu RIS‑Justiz RS0032502). Die Parteien kamen in dieser Vereinbarung vielmehr überein, den notariellen Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 17. 10. 2007 in eine Übergabe „mit sofortiger Wirksamkeit“ umzuändern. Die vertraglich vereinbarte Übergabe der Liegenschaftsanteile sollte nicht aufgehoben oder abgeändert, sondern lediglich zeitlich vorverlegt werden. Der Vertragsnachtrag vom 23. 11. 2010 ist damit nicht isoliert zu betrachten, wie dies offensichtlich der Revisionsrekurswerber vor Augen hat, sondern begründete mit dem Übergabsvertrag vom 17. 10. 2007 ein einheitliches Rechtsgeschäft.
3. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltliches oder als unentgeltliches Rechtsgeschäft zu werten ist, und allenfalls eine gemischte Schenkung vorliegt, die ohne wirkliche Übergabe der Notariatsaktsform bedarf, um gültig zu sein (vgl RIS-JustizRS0019375), richtet sich nach dem Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags (RIS-Justiz RS0012978; RS0012971).
4. Ein Schenkungselement tritt der übrigen Vertragsgestaltung aber nur dann hinzu, wenn die Leistung des Übergebers nicht nur über das Entgoltene, sondern auch noch über das hinausgeht, was allenfalls als Leistung auf Pflichtteils‑ und Ausstattungsansprüche angesehen werden kann (vgl 5 Ob 67/02t). Dabei sind die Parteien in der Bewertung ihrer Leistung grundsätzlich frei. Selbst ein krasses objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet noch nicht zwingend ein Indiz für eine Schenkungsabsicht (5 Ob 145/86 SZ 59/174; RIS‑Justiz RS0019371). Jedenfalls setzt eine solche ein Schenkungsbewusstsein als subjektive Voraussetzung für eine gemischte Schenkung voraus (RIS-Justiz RS0019229 [T1]: vgl auch RS0012959). Das bei einem (gemischten) Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragsparteien über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt (5 Ob 145/86; 5 Ob 2249/96b).
5. Der Revisionsrekurswerber geht selbst davon aus, dass mit dem Übernehmer für die zunächst auf den Todesfall vereinbarte und mit Vertragsnachtrag vom 23. 11. 2010 in eine solche mit sofortiger Wirksamkeit abgeänderte Übergabe der Liegenschaftsanteile eine Gegenleistung vereinbart war, die der Übernehmer durch Aufrechnung mit seinen Forderungen erbracht hat. Dass die Aufrechnung bereits im Übergabsvertrag auf den Todesfall erklärt wurde, gibt keinen Hinweis auf das Vorliegen eines übereinstimmenden Schenkungswillens, der sich in der sofortigen Wirksamkeit der Übergabe manifestiert hätte, und ändert daher nichts daran, dass nach dem Inhalt der für das Grundbuchsverfahren maßgeblichen Urkunden ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt.
6. Der Vertreter des Revisionsrekurswerbers hat das Rechtsmittel entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Da es sich als unzulässig erwies, erübrigte sich aber die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens.
7. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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