European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00207.24P.0306.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies – soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Relevanz – die Anträge der Mutter auf Einschränkung und Aussetzung des Kontaktrechts des Vaters zu den Kindern ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zeigt keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[4] 1. Die Mutter wiederholt ihre im Rekurs gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits vom Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint worden sind. Insbesondere vermisst sie eine psychiatrische Begutachtung des Vaters; Zeugen seien nicht vernommen worden.
[5] 2. Auch im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz kann im Pflegschaftsverfahren ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T6, T11]). Das ist hier nicht der Fall.
[6] 2.1. Gemäß § 105 Abs 1 Satz 1 AußStrG hat das Gericht Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Daher kann es einen Mangel darstellen, der auch noch in dritter Instanz aufzugreifen wäre, wenn die Anhörung eines Minderjährigen nach § 105 AußStrG gänzlich unterblieb, ohne dass ein im Gesetz vorgesehener Ausnahmetatbestand vorliegt (6 Ob 45/23w; 4 Ob 62/24g). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn der Minderjährige das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dann kann er durch den Kinder‑ und Jugendhilfeträger, die Familiengerichtshilfe, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden (§ 105 Abs 1 zweiter Satz AußStrG).
[7] Die beiden zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz siebenjährigen Kinder wurden von der psychologischen Sachverständigen ausführlich befragt. Die Befragung durch die Sachverständige – anstelle des Gerichts – steht mit § 105 Abs 1 AußStrG im Einklang.
[8] 2.2. Im Außerstreitverfahren ist das Gericht nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; es kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (RS0006319 [T6]). Gelangten die Tatsacheninstanzen – wie hier – zum Ergebnis, dass die fachpsychologischen Schlussfolgerungen der Familiengerichtshilfe und das ausführliche Gutachten der psychologischen Sachverständigen im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden, ist die Frage, ob im Einzelfall zusätzlich ein von der Mutter gefordertes Sachverständigengutachten oder die Einvernahme weiterer Zeugen erforderlich gewesen wären, der Beweiswürdigung zuzuordnen. Der Oberste Gerichtshof ist aber auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz, sodass Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können (RS0007236 [T9]; RS0108449 [T4]; 3 Ob 126/15y; 1 Ob 94/21m).
[9] 2.3. Darauf, dass die übrigen Zeugen erst nach der Erstellung des Sachverständigengutachtens vernommen worden seien und dass keine Erörterung des Gutachtens erfolgt sei, hat sich die Mutter im Rekurs nicht berufen. Diese behaupteten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens können im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden (RS0043111 [T18, T20, T23, T26]), sofern – wie hier – eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu erkennen ist (6 Ob 100/23h).
[10] 3. Auch im Außerstreitverfahren kann eine unterbliebene Rechtsrüge im Rekurs im Revisionsrekurs nicht nachgetragen werden (RS0043480 [T12]; 1 Ob 10/21h; 1 Ob 157/24f). Auf die von der Mutter erstmals im Revisionsrekurs behauptete Unwirksamkeit der im Verfahren geschlossenen Kontaktrechtsvereinbarung ist damit nicht einzugehen.
[11] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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